Die neue Netfonds-Serie zum Thema FinVermV

03. August 2020

Die Umsetzung der Geeignetheitsprüfung bei Netfonds – Teil 2

In dem heutigen Teil unserer Netfonds-Serie informieren wir Sie über die neue Geeignetheitserklärung. Denn seit dem 01. August 2020 muss bei Anlageberatungen kein Beratungsprotokoll mehr erstellt werden. Anstelle des Beratungsprotokolls tritt eine dem Kunden auszuhändigende Geeignetheitserklärung.

Bei der Geeignetheitsprüfung wird auch der Zielmarktabgleich vorgenommen, bei dem geprüft wird, ob das Produkt mit den Bedürfnissen des Kunden vereinbar ist. Die Pflicht, dem Kunden u.U. bei fehlerhaftem Beratungsprotokoll ein Rücktrittsrecht einzuräumen, fällt ersatzlos weg.

Inhalt der Geeignetheitserklärung

Die Geeignetheitserklärung muss die erbrachte Anlageberatung nennen und erläutern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde. Auch anhand der Zielmarktdaten von den Wertpapieren muss die Eignung des Kunden für das entsprechende Wertpapier geprüft werden.

Fehlende Angaben des Kunden

Wenn Angaben fehlen, die für die Prüfung der Geeignetheit erforderlich sind, darf dem Kunden kein Produkt empfohlen werden, d.h. es darf keine Anlageberatung stattfinden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden dürfen Sie dennoch die Anlagevermittlung durchführen, also Orders weiterleiten. Wenn im Rahmen der Anlagevermittlung Angaben für die Angemessenheitsprüfung fehlen, müssen Sie den Kunden darauf hinweisen, dass Sie die Angemessenheit nicht prüfen können. Auch in diesem Fall dürfen Sie – nachdem Sie diesen Hinweis erteilt haben – dem ausdrücklichen Wunsch des Kunden, seine Order weiterzuleiten, nachkommen. Dass Sie den Kunden darauf hingewiesen haben, dass Sie die Geeignetheit und/oder Angemessenheit nicht prüfen können, ist zu Beweiszwecken unbedingt zu protokollieren!

Laufende Pflichten?

Grundsätzlich schulden Sie dem Kunden keine laufende Beobachtung der Kurse. Wenn Sie dem Kunden allerdings anbieten, dass Sie die Geeignetheit der empfohlenen Finanzanlagen regelmäßig beurteilen, dann sind Sie verpflichtet, dem Kunden regelmäßige Berichte über die Geeignetheit der Anlage zur Verfügung zu stellen. In der Netfonds-Rahmenvereinbarung wird eine solche laufende Pflicht zur Überwachung der Finanzanlagen explizit ausgeschlossen, da unserer Auffassung zufolge hieraus nicht unerhebliche Haftungsrisiken entstehen können. Pflichten, die über die konkrete Beratung und Vermittlung im Einzelfall hinausgehen, sollten in einer gesonderten Vereinbarung explizit geregelt werden.

Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung

Die Geeignetheitserklärung (Anlageberatung in AdWorks) ist dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auf Papier, Festplatte, CD-ROM oder als Telefax, E-Mail) vor Vertragsschluss, d.h. vor Ordererteilung, zur Verfügung zu stellen. Ist der Kunde nicht persönlich anwesend, sondern findet die Anlageberatung unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels statt – z.B. per Telefon oder Videokonferenz –, dann kann dem Kunden die Geeignetheitserklärung ausnahmsweise unverzüglich nach Weiterleitung der Kundenorder zur Verfügung gestellt werden. Allerdings muss dem Kunden vorher angeboten worden sein, die Weiterleitung der Order zu verschieben, damit der Kunde die Geeignetheitserklärung vorher erhalten kann und der Kunde muss zugestimmt haben, dass ihm die Geeignetheitserklärung erst nach Orderweiterleitung zur Verfügung gestellt wird. Tut er das nicht, darf die Order erst weitergeleitet werden, nachdem der Kunde die Geeignetheitserklärung erhalten hat.

Die Umsetzung bei Netfonds

Am 01. August 2020 haben wir unsere Systeme auf den neuen Prozess umgestellt. Das Beratungsprotokoll wird durch die Geeignetheitserklärung (in adWorks: Anlageberatung) ersetzt. Hierin sind auch sämtliche Kosten für den Erwerb des Produkts enthalten.

Achtung: Die Aufzeichnung eines Telefonats, das sog. „Taping“ ersetzt die Geeignetheitsprüfung nicht!
Netfonds bietet für das sog. „Taping“ eine Lösung an. Weitere Informationen dazu finden Sie auf Fundswarepro!

Aufgrund der vielfältigen Änderungen und neuen Pflichten haben wir die Kundenrahmenvereinbarung überarbeitet. Wir empfehlen, mit jedem Kunden bei Gelegenheit eine neue Rahmenvereinbarung abzuschließen. Weitere Informationen zur neuen FinVermV und zu der neuen Rahmenvereinbarung finden Sie ebenfalls auf Fundswarepro!

Für Rückfragen steht Ihnen unser FinVermV-Team unter finvermv@netfonds.de oder telefonisch unter 040 / 822 267 -470 gerne zur Verfügung.

Haben Sie den ersten Teil unserer Serie verpasst oder möchten Sie diesen erneut lesen? HIER gelangen Sie zu unserem Artikel „Die Umsetzung der aktuellen Verordnung bei Netfonds – Teil 1“.

Ihr Netfonds FinVermV-Team

Bild: Netfonds AG