Die neue Netfonds-Serie zum Thema FinVermV

27. Juli 2020

Die Umsetzung der aktuellen Verordnung bei Netfonds – Teil 1

Am 01. August 2020 wird die überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft treten. Damit werden die Vorgaben der EU-Richtlinie MiFID II für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis gemäß §34f und 34h Gewerbeordnung (GewO) umgesetzt, was bedeutet, dass Pflichten, die bislang nur für Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen galten, auch von Netfonds-Partnern mit einer Gewerbeerlaubnis einzuhalten sind.

In den kommenden Wochen werden wir Sie – beginnend mit dem heutigen Newsletter – in einer sechsteiligen Serie darüber informieren, welche neuen Pflichten es gibt, wie diese bei Netfonds umgesetzt werden und wie wir Sie darüber hinaus bei der Umsetzung der neuen Pflichten unterstützen.

Teil 1: Die wichtigsten Änderungen im Überblick (27. Juli 2020)
Teil 2: Die Geeignetheitsprüfung (03. August 2020)
Teil 3: Fragen und Antworten zum Taping (10. August 2020)
Teil 4: Die neue Kosteninformationspflicht (17. August 2020)
Teil 5: Der Zielmarktabgleich (24. August 2020)
Teil 6: Zusammenfassung und Ergänzungen (31. August 2020)

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Mindestversicherungssumme in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird angehoben. Ihr Versicherer wird sich diesbezüglich an Sie wenden.

Vor Ordererteilung muss der Anleger eine Kosteninformation erhalten, in der er u.a. die kumulierte Wirkung der Kosten (Produktkosten, Gebühren der Depotstelle, Kosten des Vertriebs etc.) auf die Rendite erkennen kann. Dieser sog. „Ex-ante Kostenreport“ wird automatisch aus unseren Systemen erstellt und ist dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch bei der Anlagevermittlung auszuhändigen.

Sofern Sie mit einem Kunden eine laufende Geschäftsbeziehung unterhalten, müssen Sie dem Kunden regelmäßig einmal jährlich eine Aufstellung der Kosten zukommen lassen. Die Depotbanken können ihren sog. „Ex-post Kostenreport“ um “die Vermittlerkosten” erweitern und für den Vermittler die Kosten in dem Report ausweisen. Dies haben wir mit dem Großteil der Depotbanken vereinbart. Falls Sie selber Servicegebühren oder andere Gebühren im Zusammenhang mit dem Wertpapiergeschäft berechnen, müssen Sie sich um den Ex-post Kostenreport selber bemühen.

Ein Beratungsprotokoll muss nicht mehr erstellt werden. Anstelle des Beratungsprotokolls tritt eine dem Kunden auszuhändigende Geeignetheitserklärung. Zudem muss der Vermittler einen Zielmarktabgleich vornehmen. Zum 01. August 2020 stellen wir unsere Systeme auf den neuen Prozess um. Bei der Geeignetheitsprüfung wird auch der Zielmarktabgleich vorgenommen, d.h. es wird geprüft, ob das Produkt mit den Bedürfnissen des Kunden vereinbar ist.

Die Pflicht, dem Kunden u.U. bei fehlerhaftem Beratungsprotokoll ein Rücktrittsrecht einzuräumen, fällt ersatzlos weg.

Telefonische Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstige elektronische Kommunikation mit dem Kunden sind aufzuzeichnen. Netfonds bietet für das sog. „Taping“ eine entsprechende Lösung an. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Plattform Fundwarepro.

Aufgrund der vielfältigen Änderungen und neuen Pflichten haben wir die Kundenrahmenvereinbarung überarbeitet. Wir empfehlen, mit jedem Kunden bei Gelegenheit eine neue Rahmenvereinbarung abzuschließen. Weitere Informationen zu der FinVermV und zu der neuen Rahmenvereinbarung steht Ihnen ebenfalls ab sofort in Fundswarepro zur Verfügung.

Webinare im Juli & August

Bei Interesse, melden Sie sich gerne zu einem unserer Webinare am 30. Juli sowie 03. August 2020 um jeweils 11:30 Uhr zu dem Thema FinVermV an. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme. Hier geht’s zur Anmeldung!

Für Rückfragen steht Ihnen unser FinVermV-Team unter finvermv@netfonds.de oder telefonisch unter 040 / 822 267 -470 gerne zur Verfügung.

Ihr Netfonds FinVermV-Team

Bild: Netfonds AG