Wegfall der ATC, Einführung des Verwahrentgeltes & Mehrwertsteuersenkung

13. Juli 2020

Informationen zur FIL Fondsbank (FFB)

Im folgenden Abschnitt dieser News erhalten Sie Informationen der FFB zu den in der Überschrift genannten Themen.

Mit dem Depotauszug zum 30.6.2020, der laut FFB in der zweiten Juliwoche versendet wird, erhalten die Kunden eine Anpassung der Geschäftsbedingungen. Das Anschreiben finden Sie HIER.

Die Depotkunden können diesem Änderungsangebot zustimmen oder es ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, sofern sie diesem nicht innerhalb von zwei Monaten (spätestens bis 15.09.2020) in Textform widersprechen. Bis dahin können sie auch den Depotvertrag ohne Einhaltung einer Frist und kostenfrei kündigen. Für die Bearbeitung einer Kündigung stellt die FFB
selbstverständlich keine Kosten in Rechnung.

Fällige Entgelte wie beispielsweise das Depotführungsentgelt fallen unabhängig von dem Sonderkündigungsrecht an. Im Übrigen gilt das Sonderkündigungsrecht nur für den Depotvertrag. Auf etwaige produktspezifische Kündigungsfristen wie beispielsweise bei offenen Immobilienfonds hat diese Regelung keine Auswirkungen. Die Kunden brauchen nichts zu tun, wenn sie mit diesen Änderungen einverstanden sind.

Wegfall der ATC (fondsspezifische Additional Trading Costs) bei ETFs

Ab dem 01.10.2020 stellt die FFB den Orderprozess für ETFs um. Durch diese Umstellung entfallen in Zukunft die sogenannten fondsspezifischen ATCs (Additional Trading Costs). Die ATC sind variable, fremde Kosten, die bislang zusätzlich bei Kauf und Verkauf angefallen sind.

Wie in der Vergangenheit werden auch künftig alle Aufträge auf Fondsebene gesammelt und einmal täglich beim Market Maker der FFB in einem fest definierten Zeitfenster platziert. Ein „Intraday“-Handel ist nicht vorgesehen.

Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Abwicklung ist, dass die Abrechnung der Kundenaufträge in Zukunft nicht mehr zum Nettoinventarwert der jeweiligen ETFs erfolgt. Die Aufträge werden stattdessen mit dem Preis abgerechnet, zu dem der Market Maker die ETFs in dem definierten Zeitfenster handelt und der FFB die Orders abrechnet.

Es wird künftig je ETF einen Preis für Kauf und einen für Verkaufsaufträge geben. Hierfür wurden „Grundsätze der Orderausführung“ („Best Execution Policy“) sowie das Preis- und Leistungsverzeichnis entsprechend angepasst, welches Sie HIER finden.

Diese Grundsätze erhalten die Kunden ebenfalls mit dem Depotauszug zum 30.6.2020 zugeschickt.

FondsdepotPlus: Einführung eines Entgelts für die Verwahrung von Bankguthaben, die 100.000 € übersteigen

Wie Sie sicher verfolgt haben, erhebt die Deutsche Bundesbank bereits seit Ende 2014 sogenannte Negativ- oder Strafzinsen, die von den Banken auf bei ihnen unterhaltenen Bankguthaben erhoben werden. Diese Kosten hat bisher die FFB getragen.

Die FFB geht davon aus, dass das Niedrigzinsumfeld noch länger anhalten wird und kurz- und mittelfristig nicht mit einem Wegfall der Strafzinsen durch die Deutsche Bundesbank zu rechnen ist.

Mit der Einführung eines Entgelts für die Verwahrung von Bankguthaben wird die Möglichkeit geschaffen, die der FFB durch die Einlagen der Kunden entstehenden Kosten für die Zinsbelastung durch die Deutsche Bundesbank, an ihre Kunden weiter zu geben.

Dieses neue Entgelt betrifft ausschließlich Kunden, die über ein FFB FondsdepotPlus verfügen und die ein Guthaben von mehr als 100.000 EUR auf dem Abwicklungskonto unterhalten (Freibetrag).

Obwohl die FFB gemäß ihres neuen Preis- und Leistungsverzeichnisses die Möglichkeit schafft, ab dem 01.10.2020 ab 5.000 EUR ein Entgelt für die Verwahrung von Bankguthaben von derzeit 0,50 % p. a. (analog dem Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank) zu belasten, wird dieses Entgelt zunächst nur erhoben, wenn Kunden ein Guthaben von mehr als 100.000 EUR auf einem Abwicklungskonto unterhalten.

Der Zinssatz ist variabel und kann bei Veränderungen seitens der Bundesbank angepasst werden.

Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung auf die verschiedenen Entgelte

Die Bundesregierung hat im Zusammenhang mit der Corona Krise umfangreiche Maßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft verabschiedet. Dazu gehört auch die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf 16% für das zweite Halbjahr 2020.

Alle Anpassungen erfolgen durch die FFB – Sie oder Ihre Kunden müssen nicht tätig werden und keine Änderungsaufträge schicken. Dies gilt für 2020 ebenso wie für die Rückkehr zu dem alten Mehrwertsteuersatz Anfang 2021.

Welche Auswirkungen hat das im Detail?

Depotführungsentgelte:

Bei Entgelten, die am Ende des Kalenderjahres für das ganze ablaufende Jahr erhoben werden, werden die Entgelte für das gesamte Kalenderjahr 2020 mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 16% abgerechnet. Eine Tabelle, welche Beträge abgerechnet werden, finden Sie HIER.

Erfolgt eine Depotauflösung im 2. Halbjahr wird automatisch der reduzierte Satz berechnet. Eine rückwirkende Korrektur der Depotentgelte für Depotauflösungen im 1. Halbjahr ist nicht möglich.

Portfolioentgelt / Verwahrentgelt für Fonds ohne Abschlussfolgeprovision:

Hierbei handelt es sich um quartalsweise erhobene Entgelte. Diese werden für den Leistungszeitraum 01.07.2020 – 31.12.2020 automatisch mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz abgerechnet.

Service- und Vermögensverwaltungsentgelten:

Bei den Service- und Vermögensverwaltungs-(VV-)-Entgelten, die zwischen Ihnen als Berater und Ihren Kunden vereinbart sind und für die die FFB lediglich das Inkasso vornimmt, wird wie folgt vorgegangen:

a) Bei Service- und VV-Entgelten, die zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart sind, werden diese für das dritte und vierte Quartal 2020 mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 16% abgerechnet.
b) Bei Service- und VV-Entgelten, die inklusive Mehrwertsteuer vereinbart sind, wird die FFB gemäß den allgemeinen Empfehlungen und Branchenstandards durchgängig den abzurechnenden Brutto-Satz reduzieren. Hierdurch bleibt der Ertrag für Berater und Vermögensverwalter stabil, die temporäre Steuersenkung wird jedoch – wie vom Gesetzgeber angestrebt – an den Endkunden weitergegeben.

Einstiegsentgelt:

Bei zwischen Berater bzw. Vermögensverwalter im Portfoliokontext vereinbarten Einstiegsentgelten ist der Zeitpunkt der Investition relevant für die Höhe des herangezogenen Mehrwertsteuersatzes. Einzahlungen im zweiten Halbjahr 2020 werden automatisch mit 16% abgerechnet.

Individuell vereinbarte Entgelte: Sofern zwischen Ihnen und der FFB eine gesonderte Entgeltvereinbarung besteht – beispielsweise für Institutionelle Kunden – findet der jeweils für den Abrechnungszeitraum relevante Mehrwertsteuersatz Anrechnung.

Da es sich um eine Besserstellung gegenüber den Endkunden handelt, ist keine temporäre Anpassung des Preis- und Leistungsverzeichnisses erforderlich.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 040 / 822 267 -230 oder per Mail unter abwicklungsservice@netfonds.de.

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