Besonderheiten bei der Schenkung von Wertpapieren
Bei der Vermögensübertragung auf die nächste Generation hat der Fiskus großzügige Freibeträge eingeräumt: Eltern können jedem ihrer Kinder im Rahmen einer Schenkung alle 10 Jahre jeweils einen Betrag von 400.000 Euro übertragen, ohne dass hierfür Schenkungssteuer anfällt. Diese Möglichkeit einer Steuerersparnis ist allgemein bekannt. Weit weniger Beachtung finden allerdings weitere steuerliche Effekte, die durch die Art der übertragenen Papiere entstehen können.
Interessant ist in diesem Zusammenhang Folgendes: Werden Wertpapiere verschenkt, so wird dies durch einen Auftrag des Schenkenden an die abgebende Bank für einen „unentgeltlichen Depotübertrag“ vollzogen. Hierbei werden die steuerlichen Einstandskurse mit an die übertragenen Wertpapiere „angehängt“ und haben damit auch für den Beschenkten weiterhin Gültigkeit. Die Bank erstellt bei unentgeltlichen Depotüberträgen mit einem Wechsel des Gläubigers eine Meldung an das Finanzamt.
Werden die übertragenen Wertpapiere dann später vom Beschenkten verkauft, so fällt auch das steuerliche Ergebnis bei ihm an.
Von Interesse ist dies insbesondere in denjenigen Fällen, in denen der Beschenkte einen niedrigeren Einkommensteuersatz als der Verschenkende hat und der Einkommensteuersatz des Beschenkten zudem unterhalb des Abgeltungssteuersatzes von 25 % liegt.
Folgendes Beispiel soll den Effekt verdeutlichen:
Ein Anleger hat Aktien von Apple im Gegenwert von 10.000 Euro vor fünf Jahren erworben. Durch die fulminante Kursentwicklung ist der Wert auf 50.000 Euro gestiegen. Der Grenzsteuersatz des Anlegers bewegt sich im Spitzensteuersatz.
Variante A: Würde er diese Wertpapiere verkaufen, so würde auf den Gewinn von 40.000 Euro der Abgeltungssteuersatz von 25 % zzgl. Soli anfallen. Die Steuerlast würde sich somit auf 10.000 Euro Abgeltungssteuer und 550 Euro Solizuschlag belaufen.
Variante B: Der Anleger überträgt Aktien im Gegenwert von jeweils 10.000 Euro an seine fünf Kinder. Alle Kinder sind minderjährig und haben keine weiteren Einkünfte. Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre haben nicht stattgefunden.
Veräußern nach der Schenkung die Kinder die Aktien zu einem späteren Zeitpunkt (unter der Annahme eines unveränderten Kurses), so fällt bei jedem Kind ein Gewinn von 8.000 Euro an. Da dies die einzigen Einkünfte sind, entsteht aufgrund des Grundfreibetrages von 9.408 Euro für jedes Kind keinerlei Steuerlast.
Wie ersichtlich wird im Beispiel durch die Schenkung eine erhebliche Steuerersparnis erzielt.
Folgende Dinge sind jedoch unbedingt zu berücksichtigen:
Fazit: Es ist sinnvoll, zunächst den generellen Entschluss einer Schenkung zu treffen. Erst in einem zweiten Schritt sollte dann beleuchtet werden, welche Zusatzeffekte – je nach Auswahl der verschenkten Assets – entstehen können. Ergänzend zu den vorstehenden generellen Überlegungen ist ersichtlich, dass zwingend die Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Hierfür ist es unbedingt anzuraten, einen Steuerberater hinzuzuziehen.
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