Oft lohnt sich ein zweiter Blick

22. September 2020

Besonderheiten bei der Schenkung von Wertpapieren

Bei der Vermögensübertragung auf die nächste Generation hat der Fiskus großzügige Freibeträge eingeräumt: Eltern können jedem ihrer Kinder im Rahmen einer Schenkung alle 10 Jahre jeweils einen Betrag von 400.000 Euro übertragen, ohne dass hierfür Schenkungssteuer anfällt. Diese Möglichkeit einer Steuerersparnis ist allgemein bekannt. Weit weniger Beachtung finden allerdings weitere steuerliche Effekte, die durch die Art der übertragenen Papiere entstehen können.

Interessant ist in diesem Zusammenhang Folgendes: Werden Wertpapiere verschenkt, so wird dies durch einen Auftrag des Schenkenden an die abgebende Bank für einen „unentgeltlichen Depotübertrag“ vollzogen. Hierbei werden die steuerlichen Einstandskurse mit an die übertragenen Wertpapiere „angehängt“ und haben damit auch für den Beschenkten weiterhin Gültigkeit. Die Bank erstellt bei unentgeltlichen Depotüberträgen mit einem Wechsel des Gläubigers eine Meldung an das Finanzamt.

Werden die übertragenen Wertpapiere dann später vom Beschenkten verkauft, so fällt auch das steuerliche Ergebnis bei ihm an.

Von Interesse ist dies insbesondere in denjenigen Fällen, in denen der Beschenkte einen niedrigeren Einkommensteuersatz als der Verschenkende hat und der Einkommensteuersatz des Beschenkten zudem unterhalb des Abgeltungssteuersatzes von 25 % liegt.

Folgendes Beispiel soll den Effekt verdeutlichen:

Ein Anleger hat Aktien von Apple im Gegenwert von 10.000 Euro vor fünf Jahren erworben. Durch die fulminante Kursentwicklung ist der Wert auf 50.000 Euro gestiegen. Der Grenzsteuersatz des Anlegers  bewegt sich im Spitzensteuersatz.

Variante A: Würde er diese Wertpapiere verkaufen, so würde auf den Gewinn von 40.000 Euro der Abgeltungssteuersatz von 25 % zzgl. Soli anfallen. Die Steuerlast würde sich somit auf 10.000 Euro Abgeltungssteuer und 550 Euro Solizuschlag belaufen.

Variante B: Der Anleger überträgt Aktien im Gegenwert von jeweils 10.000 Euro an seine fünf Kinder. Alle Kinder sind minderjährig und haben keine weiteren Einkünfte. Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre haben nicht stattgefunden.

Veräußern nach der Schenkung die Kinder die Aktien zu einem späteren Zeitpunkt (unter der Annahme eines unveränderten Kurses), so fällt bei jedem Kind ein Gewinn von 8.000 Euro an. Da dies die einzigen Einkünfte sind, entsteht aufgrund des Grundfreibetrages von 9.408 Euro für jedes Kind keinerlei Steuerlast.

Wie ersichtlich wird im Beispiel durch die Schenkung eine erhebliche Steuerersparnis erzielt.

Folgende Dinge sind jedoch unbedingt zu berücksichtigen:

  • Die generelle Frage, ob eine Schenkung erfolgt, sollte am Anfang aller Überlegungen stehen. Da es nur in Ausnahmefällen möglich ist, eine Schenkung rückgängig zu machen, ist zu beachten, dass der verschenkte Betrag dem Zugriff des Schenkers fortan entzogen ist.
  • Fließen geschenkte Gelder gar „hintenrum“ wieder an den Schenker zurück, so wird bei Entdeckung selbst im günstigsten Fall eine Nichtanerkennung der Steuerfreiheit aufgrund eines Gestaltungsmissbrauchs nebst Säumniszuschlägen die Folge sein. Im schlimmsten Fall drohen zusätzliche Strafen wegen Steuerhinterziehung. Die verschenkten Papiere müssen also definitiv dem Beschenkten gehören.
  • Liegt zwischen der Schenkung und dem Verkauf nur sehr kurze Zeit, sind ebenfalls Probleme bei der Anerkennung denkbar. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Verkauf zeitgleich mit dem Übertrag beauftragt wird.
  • Insbesondere bei Beschenkten ohne eigenes Einkommen ist darauf zu achten, dass die Kursgewinne andere unerwünschte Effekte haben können. So liegt die Einkommensgrenze, innerhalb derer eine beitragsfreie Mitversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann, unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages.
  • Bei verschenkten Aktien, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, ist ein Veräußerungsergebnis steuerlich sowieso unbeachtlich. Somit fallen die geschilderten Effekte bei derartigen Papieren nicht an.

Fazit: Es ist sinnvoll, zunächst den generellen Entschluss einer Schenkung zu treffen. Erst in einem zweiten Schritt sollte dann beleuchtet werden, welche Zusatzeffekte – je nach Auswahl der verschenkten Assets – entstehen können. Ergänzend zu den vorstehenden generellen Überlegungen ist ersichtlich, dass zwingend die Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Hierfür ist es unbedingt anzuraten, einen Steuerberater hinzuzuziehen.

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