Neue Vorgaben bei Konto-/ Depoteröffnung juristische Personen & Vorabpauschale

24. Januar 2020

Informationen zur V-Bank

Zum 01.01.2020 trat die Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie in Kraft. Nachfolgend führt Ihnen die V-Bank den zentralen Inhalt dieser Änderungsrichtlinie auf, den Sie ab sofort bei Konto-/Depoteröffnungen von juristischen Personen berücksichtigen müssen.

  • Die Konto-/Depoteröffnungsformulare sind entsprechend bereits aktualisiert. Bitte verwenden Sie nur noch Formulare mit der Endung 11_2019 bzw. 07_2019.
  • Desweiteren hat die V-Bank ihre Hilfestellungen für Konto-/Depoteröffnungen von juristischen Personen ebenfalls den neuen Bestimmungen angepasst. Sie können diese jederzeit aus dem Formular-Center der V-Bank herunterladen.
  • Bitte beachten Sie, dass eine Eröffnung nach einer Übergangsfrist bis zum 29.02.2020 nicht mehr vorgenommen werden kann, wenn veraltete Unterlagen verwendet wurden.
  • Verpflichtete (z.B. Depotbanken und Vermögensverwalter) müssen der registerführenden Stelle des Transparenzregisters Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Register und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über den wirtschaftlich Berechtigten des Kunden melden. Die V-Bank sieht insbesondere bei Stiftungen einen erhöhten Handlungsbedarf, da diese erfahrungsgemäß selten an das Transparenzregister melden bzw. nur einen von mehreren Vorständen nennen.

Um Sie bei der Konto-/Depoteröffnung von juristischen Personen zu unterstützen, wird die V-Bank zunächst immer gemeinsam mit Ihnen versuchen, offene Punkte und Unstimmigkeiten zu klären. Erfolgt nach Ablauf einer Woche keine Aufklärung, muss die V-Bank eine sogenannte unverzügliche Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GWG machen. Das kann u.U. ein Bußgeld für Ihren Kunden (als meldepflichtige Organisation) nach sich ziehen, wenn das Transparenzregister den Vorgang an das Bundesverwaltungsamt weitergibt.

Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie, sich vor Einreichung eines Konto-/Depoteröffnungsantrages von juristischen Personen mit den Vorgaben der Meldepflichten an das Transparenzregister vertraut zu machen.

Über das Bundesverwaltungsamt finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema „Transparenzregister“. Diese haben wir Ihnen HIER hinterlegt.

Verbuchung der Vorabpauschale auf Erträge von Investmentfonds für 2019 hat begonnen

Im vergangenen Jahr wurden vor dem Hintergrund des Investmentsteuerreformgesetzes erstmals auch thesaurierte Erträge von Investmentfonds, welche nicht ausgeschüttet wurden, über die sogenannte Vorabpauschale (VAP) besteuert. Seit Anfang dieser Woche verbucht die V-Bank die VAP auf Erträge von Fonds für das Jahr 2019. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere wichtig, ausreichend Liquidtät auf dem Verrechnungskonto vorzuhalten, um die Steuer auf die VAP bezahlen zu können.

Die Vorabpauschale wird mit steuerlichem Zuflusstag (vergleichbar „Ex-Tag“) jeweils zum 02.01. eines Jahres gebucht. Die daraus resultierende Steuerbuchung erfolgt dabei immer später, so wie jetzt Mitte Januar. Denn die Bereitstellung der Erträgnisdaten geschieht analog zu sonstigen Erträgen jeweils pro Gattung auf der Grundlage der Angaben des WM-Datenservices (WM).

Die Abrechnung und Belegerstellung, welche auch für den Kunden und Sie sichtbar im Web Front End hinterlegt sein werden, erfolgt für jede Wertpapier-Gattung einzeln. Die Erstellung erfolgt immer, unabhängig ob es zu einer tatsächlichen Steuerbelastung kommt, da auf der zweiten Seite des Beleges unter anderem die Verrechnung gegen den Freistellungsauftrag oder allgemeinen Verlustverrechnungstopf angedruckt wird.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 040 / 822 267 -230 oder per Mail unter abwicklungsservice@netfonds.de.

Ihr Netfonds-Abwicklungsservice Investment

Bild: pixabay.com