Informationen zum Steuerreporting 2019 und Verwahrentgelt

13. Januar 2020

Es kann zu Korrekturbuchungen kommen

Die DAB informierte uns in einem Sondernewsletter über aktuelle Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahressteuerunterlagen und der Einführung des Verwahrentgeltes.

Verwahrentgelt für Geldeinlagen nicht für eigene Firmen-Konten von Finanzdienstleistern & „Fresh-Money“ Regelung

Wir haben Sie in unserem Newsletter bereits darüber informiert, dass unter gewissen Voraussetzungen ab dem 01.01.2020 Verwahrentgelte auf Geldeinlagen berechnet werden. Den Artikel zum Nachlesen finden Sie HIER.

Zur Einführung des Verwahrentgelts für Geldeinlagen hat die DAB ein Modell gewählt, das Ihr normales Geschäft als Finanzdienstleister so wenig wie möglich beeinträchtigen soll. In diesem Zusammenhang haben wir noch zwei gute Nachrichten für Sie:

Die DAB hat entschieden, dass Ihre eigenen Firmen-Konten, die Sie zum Beispiel zum Einzug Ihrer Honorare dort führen, generell von der Berechnung des neuen Verwahrentgelts auf EUR-Guthaben ausgenommen sind.

Zudem freut die DAB sich, dass folgende Regelung umgesetzt werden konnte, die sicher die Akzeptanz Ihrer Kunden für die Verwahrentgelte weiter verbessern wird: Für neue Geldeingänge („fresh money“) sowohl für Neukunden als auch für Bestandskunden wird das Verwahrentgelt für 3 Monate ab Buchungstag ausgesetzt. Dies gilt auch für Geldeingänge der letzten 3 Monate. Zum Beispiel: Für einen Geldeingang am 15.12.2019 beginnt die Berechnung des Verwahrentgelts zum 15.03.2020.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass grundsätzlich und Ihren Kunden gegenüber weiterhin das Preis- und Leistungsverzeichnis relevant ist. Die vorgenannten Sonderregelungen gelten bis auf weiteres. Änderungen behält die DAB sich jedoch für die Zukunft vor.

Bereichsübergreifender Steuerausgleich ab dem 13.02.2020

Zwischen dem 13.02.2020 und dem 23.02.2020 kann es eventuell zu Steuerbuchungen kommen. Aufgrund gesetzlicher Anforderungen muss für alle Kunden, die im Jahr 2019 Geschäftsverbindungen zu mehreren Geschäftsbereichen der BNP Paribas Deutschland S.A. (z.B. Consorsbank, DAB BNP Paribas) unterhielten, im Jahr 2020 für das Steuerjahr 2019 wieder eine bereichsübergreifende, konsolidierte Jahressteuerbescheinigung erstellt werden.

Damit eine konsolidierte Steuerbescheinigung erstellt werden kann, wird Ende Februar 2020 wieder der bereichsübergreifende Steuerausgleich für das Jahr 2019 erforderlich. Das heißt, dass alle Geschäfte aller relevanten Geschäftsbereiche in 2019 so betrachtet werden müssen, als wären sie in nur einem Geschäftsbereich durchgeführt worden. Die Konsolidierung der Steuerdaten löst ggf. Steuerkorrekturbuchungen und Bereinigungen der Freistellungsinstrumente und Verlustverrechnungstöpfe aus.

Die DAB darf Ihnen und uns bei Rückfragen zu diesen Steuerbuchungen nur bedingt Auskunft geben. Aus Datenschutzgründen dürfen nur Informationen zu Konten/Depots weitergeleitet werden, für die Sie und wir bevollmächtigt sind.

Erstellung der Jahressteuerdokumente für das Jahr 2019

Die DAB arbeitet derzeit mit Hochdruck an letzten Tests und Vorbereitungen für die Erstellung der Jahressteuerdokumente. Nach aktuellem Kenntnisstand sollten die ersten Steuerdokumente ab Mitte März 2020 produziert werden. Dieser Termin gilt nur für Kunden, die 2019 ausschließlich Depots und Konten bei der DAB BNP Paribas hatten. Für Kunden, die 2019 in mehreren Geschäftsbereichen der BNP Paribas Deutschland (z.B. Consorsbank und DAB BNP Paribas) Geschäftsverbindungen unterhielten, wird im Jahr 2020 für das Steuerjahr 2019 wieder eine bereichsübergreifende, konsolidierte Jahressteuerbescheinigung erstellt. Diese wird im 2. Quartal 2020 zur Verfügung gestellt. Kunden, deren Depotkonten von der Consorsbank zur DAB migriert wurden, werden 2020 für das Steuerjahr 2019 letztmalig als bereichsübergreifende Kunden betrachtet, sofern keine weitere Konto-/Depotverbindung mehr in einem anderen Geschäftsbereich besteht. Grundsätzlich empfehlen wir die Umstellung des Postversands auf die elektronische Zustellung in die E-Box, um Kosten zu sparen und eine möglichst schnelle Zustellung zu gewährleisten.

Informationen im Zusammenhang mit dem Investmentsteuergesetz

Buchung der Vorabpauschalen (§ 18 InvStG)

Bitte beachten Sie, dass im Januar 2020 für das Jahr 2019 erneut Vorabpauschalen für Investmentfonds gebucht werden. Damit Sie ungefähr einschätzen können, welche Steuerbeträge auf Ihre Kunden zukommen, hat die DAB einen Rechner bereitgestellt. Mit diesem können Sie berechnen, welcher steuerpflichtige Betrag in etwa zu erwarten ist. Bitte achten Sie darauf, dass entweder ein ausreichender allgemeiner Verlustverrechnungstopf, ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung zur Verfügung stehen oder der Saldo des Verrechnungskontos zur Deckung der Steuerbuchung ausreicht. Gem. §44 Abs. 1 Satz 7 bis 11 EStG darf die DAB Kundenkonten, die durch eine Steuerbuchung aufgrund u.a. der Vorabpauschalen ins Soll geraten würden oder durch die Buchung ihren Kreditrahmen überziehen würden, nicht belasten bzw. muss die Buchung stornieren, sofern kein Ausgleich erfolgt.

Anwendung der Teilfreistellungsquote (§ 20 InvStG) bei der Vertriebsfolgeprovision

Bei der Besteuerung der an Ihre Kunden auszuzahlenden Vertriebsfolgeprovision muss gemäß des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 17. Januar 2019 die sogenannte „Teilfreistellungsquote“ Anwendung finden. Dies ist für die Auskehrung der Vertriebsfolgeprovision nach dem 31.12.2018 vorgeschrieben, sodass für das Jahr 2018 keine Korrektur erfolgen muss. Für die Vertriebsfolgeprovision, die in 2019 an Ihre Kunden ausgekehrt wurde, findet bis spätestens Ende Januar 2020 eine Korrektur statt, sodass diese Buchungen auf den Jahressteuerdokumenten richtig ausgewiesen werden können.

Bitte beachten Sie auch, dass durch die Berücksichtigung der Teilfreistellungsquoten bei Auskehrung der Vertriebsfolgeprovision an Ihre Kunden für jede ISIN/WKN eine Einzelbuchung erfolgen wird, da es unterschiedliche Teilfreistellungsquoten von 0% bis 80% für bestimmte Fondskategorien gibt. Zum Beispiel: Ein Kunde hält einen Mischfonds mit Teilfreistellungsquote 15% und einen Aktienfonds mit 30%. Hierfür wird er künftig zwei Ertragsbuchungen (ggf. mit Abzug der Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) erhalten.

Investmentanteil-Bestandsnachweis (IBN) für steuerbegünstigte Anleger

Der Investmentanteil-Bestandsnachweis wird ca. Mitte Februar 2020 für das Jahr 2019 nur an steuerbegünstigte Kunden verschickt, sofern diese eine entsprechende NV-Bescheinigung hinterlegt haben und einen Fonds im letzten Steuerjahr gehalten haben. Mit dem IBN kann der steuerbefreite Anleger direkt auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft zugehen, um sich die Steuer erstatten zu lassen. Nur die KVG kann sich die Steuer vom Finanzamt erstatten lassen und an den Anleger weiter auszahlen.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 040 / 822 267 -230 oder per Mail unter abwicklungsservice@netfonds.de.

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