Hoffnung auf gerechtere Lösung steigt

23. Juni 2020

Termingeschäftssteuer

Schon mehrfach wurde an dieser Stelle auf die neue Steuer auf Termingeschäfte ab 2021 eingegangen. Weiter ist fraglich, welche Papiere konkret von der geplanten Einschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten betroffen sind. Die Auswirkungen könnten im Extremfall sein, dass beim Anleger mit betroffenen Papieren eine Steuerlast anfällt, obwohl bei ihm per Saldo Verluste aufgelaufen sind.

Zur Klärung offener Fragen wird im Hintergrund seitens des Finanzministeriums gerade an einem BMF-Schreiben gearbeitet. Es ist üblich, dass Entwürfe von BMF-Schreiben vor der endgültigen Veröffentlichung zur Konsultation den Fachverbänden zur Verfügung gestellt werden, damit diese aus ihrer Sicht Stellung beziehen können.

Nun wurde ein Artikel veröffentlicht, der sich mit den geplanten Klarstellungen beschäftigt. Der Autor Daniel Kühn ist in der Tradingszene gut vernetzt, so dass es als wahrscheinlich gelten darf, dass der von ihm beschriebene Zwischenstand eine aktuelle Übersicht bietet.

Laut diesem Artikel würden verbriefte Derivate künftig allesamt nicht als Termingeschäfte klassifiziert. Somit würden sowohl Anlagezertifikate als auch verbriefte Hebelprodukte nicht unter die neue einschränkende Regelung fallen. Die eingeschränkte Verlustverrechnung für Termingeschäfte würde somit nur noch für Orders an der Eurex und beim Handel mit CFDs gelten.

Allerdings ist zu beachten, dass der Autor die Meinung vertritt, dass ein Knockout eines Optionsscheins bereits ab 2020 unter die ebenfalls vom Gesetzgeber eingeführte „Verlustbeschränkung von Totalverlusten“ fallen könnte. Das ist insofern bemerkenswert, da die Emittenten – um gerade nicht unter diese Totalverlustregelung zu fallen – in aller Regel bei einem Knockout eine – wenn auch sehr geringe – Restwertzahlung leisten. Die Folge: Derzeit stellen die Banken Verluste aus ausgeknockten Optionsscheinen mit geringer Restwertzahlung automatisch in den „allgemeinen Verlusttopf“ des Traders.

Im Gegensatz zu den veränderten Regelungen für Termingeschäfte, die erst ab 2021 in Kraft treten, gilt die ebenfalls verabschiedete Einschränkung der Verlustverrechnung für Totalverluste bereits ab 2020. Sollte ungeachtet einer derzeit üblichen geringen Restwertzahlung beim Knockout eines Scheins ein solches Ereignis künftig als „Totalverlust“ klassifiziert werden, wäre die Anrechnung entsprechender Verluste auf 10.000 Euro im Kalenderjahr beschränkt. Ob dies tatsächlich so eintritt und ob im Extremfall sogar die bereits in diesem Jahr durch die Bank verrechneten Verluste nachträglich teilweise aberkannt würden, ist nicht seriös einschätzbar.

Aus Vorsichtsgründen lautet zumindest der Rat des Autors Daniel Kühn, seine Handels- oder Absicherungsstrategie bereits jetzt anzupassen, den Hebel zu senken und Knockouts durch vorzeitigen Verkauf bedrohter Papiere zu verhindern. Dieser Rat ist insofern absolut plausibel, dass damit die Gefahr der Einklassifizierung als Totalverlust nicht mehr bestehen dürfte.

Sollte diese beschriebenen Erleichterungen kommen und künftig alle verbrieften Derivate nicht unter den Begriff „Termingeschäfte“ fallen, wäre für NFS-Berater sowohl die Investition in Anlagezertifikate als auch die Depotabsicherung über verbriefte Hebelprodukte möglich. Endgültige Aufklärung dürfte das sehnsüchtig erwartete BMF-Schreiben liefern, welches in den kommenden Monaten erwartet wird.

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