HANSAINVEST: Wichtige Mitteilung an die Anleger

13. Dezember 2017

Änderung der Ertragsverwendung für das Sondervermögen Rücklagenfonds |
Anteilklasse Rücklagenfonds T (zukünftig Rücklagenfonds R) (ISIN: DE000A1JRP89)

Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Neuerungen für die Anteilklasse „Rücklagenfonds T“: Die Anteilklasse „Rücklagenfonds T“ des Sondervermögens wird umbenannt in „Rücklagenfonds R“.

Für die Anteilklasse Rücklagenfonds T (zukünftig Rücklagenfonds R) ändert sich die Verwendung der Erträge von thesaurierend auf ausschüttend, d. h. die Erträge werden nicht mehr wie bisher im Sondervermögen wieder angelegt, sondern an die jeweiligen Anteilinhaber ausgezahlt. Die Umstellung von thesaurierend auf ausschüttend hat für die Anleger dieser Anteilklasse folgende Auswirkungen: Zuletzt wurden mit Jahresabschluss zum 30. November 2017 die Erträge des Geschäftsjahres thesauriert. Hierbei wurden ggf. für die Anleger Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt.

Durch die Umstellung auf ausschüttend erhalten die Anleger nunmehr spätestens vier Monate nach Jahresabschluss (mit Jahresabschluss zum 30. November 2018) die beschlossene Ausschüttung ausgezahlt. Der Anteilwert (Rücknahmepreis) mindert sich am Tag der Ausschüttung um die vorgenommene Ausschüttung.

Unter steuerlichem Gesichtspunkt sind im Rahmen der Ausschüttung folgende Aspekte zu beachten: In Abhängigkeit der persönlichen Steuermerkmale ist die Ausschüttung grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Eine gegebenenfalls vorzunehmende Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erfolgt dann durch die depotführende Stelle, sofern dort weder ein ausreichender Freistellungsauftrag noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Dieser Steuerabzug hat bei Anlagen im Privatvermögen grundsätzlich abgeltende Wirkung.

Nähere Hinweise zu den steuerrechtlichen Vorschriften sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Dieser ist in elektronischer Form unter www.hansainvest.de oder als kostenloses Druckstück bei der HANSAINVEST erhältlich.

Hinweis:

Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem o. g. Sondervermögen mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.