Geändertes Vorgehen bei Wertpapierüberträgen im Rahmen von Nachlässen

02. Juni 2020

Noch kein Termin zur Nachlieferung bekannt

Es gibt seitens der DAB einige neue Vorgaben bei der Übertragung von Depots im Rahmen von Nachlassfällen und deshalb möchten wir Ihnen hier das Vorgehen für die Zukunft erläutern.

 

Grundsätzlich gilt: §43 Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG beschreiben, dass Wertpapiere auf einen anderen Gläubiger (Gläubigerwechsel) unentgeltlich (Schenkung) übertragen werden können. In diesem Fall gehen die Anschaffungskosten auf das Empfängerdepot über und es ist von der DAB eine Meldung über die erfolgte Transaktion zu machen.

Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt.

Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen:

  1. Bezeichnung der auszahlenden Stelle,
  2. das zuständige Betriebsstättenfinanzamt,
  3. das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts,
  4. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden,
  5. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos,
  6. soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger.

Das Bundesministerium der Finanzen lässt jedoch für Erbfälle eine Ausnahme für unentgeltliche Wertpapierüberträge zu, so dass von der DAB keine Meldung erfolgen muss.

BMF vom 18.01.2016 RZ 165

Kommt es in Erbfällen zu einem Depotübertrag auf einen anderen Gläubiger, ist von einem unentgeltlichen Depotübertrag i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 5 EStG auszugehen. Da in diesen Fällen dem Grunde nach eine Verpflichtung zur Anzeige unmittelbar an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt nach § 33 ErbStG besteht, ist eine Meldung nach § 43 Absatz 1 Satz 6 EStG nicht erforderlich.

Das bedeutet nun konkret: Eine Übertragung im Erbfall liegt immer dann vor, wenn Wertpapiere aus einem Nachlassdepot auf einen mit Erbschein nachgewiesenen Erben übertragen werden. In diesen Fällen sieht die DAB von einer Meldung des WPÜs ab. In allen anderen Fällen handelt es sich um eine reguläre unentgeltliche Übertragung (Schenkung) welche durch die DAB gemeldet werden muss.

Sobald also auf dem Empfängerdepot mindestens ein nicht nachgewiesener Erbe mit beteiligt ist, erfolgt ein etwaiger WPÜ im Rahmen einer regulären unentgeltlichen Übertragung (Schenkung). Entsprechend sind auch von den Empfängern des WPÜs die nach §43 Abs. 1 Satz 6 EStG genannten Daten (Geburtsdatum, Identifikationsnummer etc. ) zu erheben. In der Meldung würde dann der Erblasser als Übertragender (Schenkender) auftauchen.

Ohne Erbnachweis darf die DAB künftig keine WPÜs mehr als Erbfall erfassen. Es wird daher um einen Nachweis der Erben oder um einen anderen Auftrag zum Depotübertrag gebeten.

Bei Rückfragen steht Ihnen unser Abwicklungsservice unter abwicklungsservice@netfonds.de oder der 040 / 822 267 – 230 gerne zur Verfügung.

Ihr Netfonds Abwicklungsservice

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