Erlöse an der Abbruchkante – die neue Fondsbesteuerung ab 2018

14. Juni 2017

Was kommt konkret auf Vermittler und Berater zu?

Der Gesetzgeber hat die Besteuerung von Fonds ab dem 1. Januar 2018 neu geregelt. Die neuen Vorschriften gelten sowohl für aktiv gemanagte Investmentfonds als auch für passive ETF. Die neuen Regeln sind erforderlich, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Ausland aufgelegte Fonds gegenüber inländischen Investmentfonds steuerlich benachteiligt waren. Ursache für die Benachteiligung war die im Inland einbehaltene Quellensteuer, die ausländischen Fonds nicht erstattet werden kann.

Werfen wir einen Blick auf die Grundlagen: Bisher sind Investmentfonds selbst steuerfrei. Besteuert werden die Erträge nur auf Anlegerebene (Transparenzprinzip). Nach dem neuen System erfolgt sowohl eine Besteuerung auf Fondsebene als auch auf Anlegerebene (Trennungsprinzip).

Neu: 15 Prozent Körperschaftsteuer auf Fondsebene

Auf Fondsebene unterliegen zukünftig alle inländischen (deutschen) Dividenden sowie alle inländischen Immobilienerträge (Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne aus deutschen Immobilien) einer Körperschaftsteuer von 15 Prozent. Die Körperschaftsteuer des Fonds kann nicht auf Ebene des Anlegers angerechnet werden – auch dann nicht, wenn er seinen Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft hat.

Ebenfalls abgeschafft wird die bisherige Möglichkeit, bei ausländischen Dividenden aus Fonds die im Ausland einbehaltene Quellensteuer auf die Abgeltungsteuer des Anlegers anzurechnen. Diese Neuregelungen haben zur Folge, dass dem Anleger von ausgeschütteten Dividenden nach Abzug der Abgeltungsteuer weniger verbleibt als bisher.

Beispiel:

Ein Fonds vereinnahmt eine deutsche Dividende in Höhe von 100 Euro. Bisher können diese 100 Euro an den Anleger ausgeschüttet werden. Nach Abzug von Abgeltungsteuer und Soli (26,375 Prozent) verbleiben 73,63 Euro. Zukünftig stehen dem Fonds nur noch 85 Euro zur Verfügung, die ausgeschüttet werden können. Nach Abzug von Abgeltungsteuer und Soli (26,375 Prozent) verbleiben 62,58 Euro.

Weiterhin steuerfrei auf Ebene des Fonds verbleiben alle innerhalb des Fonds erzielten Zinserträge und Kursgewinne.

Neu: Gewinne mancher Immobilienfonds werden steuerpflichtig

Bei Immobilienfonds, die im Inland investieren, können bisher Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei realisiert und an Privatanleger ausgeschüttet werden.

Zukünftig unterliegen alle Wertsteigerungen von Immobilien, die nach dem 21. Dezember 2017 eingetreten sind, der Besteuerung – auch wenn der Fonds die Immobilien länger als zehn Jahre hält. Nur soweit die Wertveränderungen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2018 entfallen, sind sie steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.

Ausländische Immobilienfonds können bislang aufgrund der Freistellung durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ihre Erträge aus ausländischen Immobilien komplett steuerfrei an die Anleger ausschütten. Bei Verkauf der Anteile war der Gewinn, soweit er auf ausländische Immobilien entfiel, auf Ebene des Anlegers steuerfrei gestellt.

Auch dies ist zukünftig nicht mehr möglich. Dadurch reduziert sich für den Anleger die zukünftig zu erwartende Rendite.

Neu: Änderungen bei der Besteuerung auf Anlegerebene

Auf Anlegerebene steuerlich erfasst werden Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne (Investmenterträge). Die Besteuerung der Vorabpauschale betrifft insbesondere thesaurierende Fonds.

Durch die Erfassung der Vorabpauschale möchte der Staat sicherstellen, dass auch thesaurierende Fonds zeitnah besteuert werden und nicht erst bei Verkauf der Anteile. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten.

Der Basisertrag ergibt sich, indem der Rücknahmepreis zum Jahresanfang mit 70 Prozent des Basiszinses (risikolose Marktverzinsung) multipliziert wird. Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten und wird nach § 203 Abs. 2 BewG berechnet und jährlich neu festgelegt und veröffentlicht. Bei der Besteuerung der Vorabpauschale hat die depotführende Bank sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Investmentfonds den Kapitalertragssteuerabzug vorzunehmen. Damit ist die Problematik obsolet, dass ausländisch thesaurierende Fonds in der Steuererklärung angegeben werden müssen.

Wie hoch ist die Teilfreistellung?

Um die Besteuerung auf Fondsebene abzumildern, wird dem Anleger eine Teilfreistellung gewährt, und zwar auf alle Investmenterträge. Diese Teilfreistellung gilt sowohl für deutsche als auch für ausländische Fonds.

Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich danach, welchem Typus der betreffende Fonds zuzuordnen ist. Bei Aktienfonds, bei denen gemäß Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent des Vermögens in Aktien angelegt werden, beträgt der Freistellungssatz für Privatanleger 30 Prozent. Mischfonds, die gemäß Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent des Vermögens in Aktien investieren, sind zu 15 Prozent beim Privatanleger steuerfrei gestellt. Der nach Berücksichtigung der Teilfreistellung steuerpflichtige Ertrag wird auf den Sparerpauschbetrag angerechnet.

Beispiel:

Der Anleger hat einen (Aktien-)Fonds zum Kurs von 100 Euro erworben. Er veräußert den Fonds zu 150 Euro. Der Veräußerungsgewinn beträgt 50 Euro. Hiervon ist die Teilfreistellung in Höhe von 30 Prozent = 15 Euro abzuziehen. Der Abgeltungsteuer unterliegt ein Betrag von 35 Euro, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag besteht. 

Ergeben sich aus den Anlagebedingungen des Fonds keine Mindestsätze für Aktieninvestments (zum Beispiel bei Multi-Asset-Fonds), so wird dem Anleger eine individuelle Nachweismöglichkeit eingeräumt. Als Nachweisinstrumente kommen insbesondere Vermögensverzeichnisse des Investmentfonds und/oder schriftliche Bestätigungen des Fondsverwalters in Betracht. Fonds, die nicht den oben genannten Kategorien zuzuordnen sind, wie zum Beispiel reine Rentenfonds, partizipieren nicht an der Teilfreistellung. Für Immobilienfonds gilt ein Teilfreistellungssatz von 60 Prozent. Ist der Fonds zu mindestens 51 Prozent in ausländische Immobilien investiert, beträgt die Teilfreistellung sogar 80 Prozent (siehe Tabelle).

Teilfreistellungssätze nach Investmentsteuergesetz 

(Definition der jeweiligen Fonds in § 2 InvStG)Privatanleger
Aktienfonds (Aktienquote ≥ 51 %)30%
Mischfonds (Aktienquote ≥ 25 % < 51 %)15%
Immobilienfonds (Immobilienquote ≥ 51 %)60%
Immobilienfonds (Auslandsimmobilienquote ≥ 51 %)80%

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Investmentsteuergesetz 

Muss ein Berater den Freistellungsauftrag seines Kunden anfassen? 

Auf den Freistellungsauftrag angerechnet werden ausschließlich die Investmenterträge nach Abzug einer eventuellen Teilfreistellung. Akuter Handlungsbedarf bei den Freistellungsaufträgen aufgrund der Änderung der Besteuerungssystematik besteht nicht.

Ist bereits in diesem Jahr etwas zu unternehmen?

Ein akuter Handlungsbedarf besteht aus steuerlicher Sicht nicht zwingenderweise. Insbesondere spielt steuerlich keine Rolle, ob der Anleger jetzt neue Anteile erwirbt oder erst ab 2018.

Wirkt sich die Besteuerung für den Kleinsparer positiv oder negativ aus? 

Grundsätzlich dürfte sich für das Gros der Anleger gegenüber der bestehenden Rechtslage materiell nichts ändern. Dies gilt auch für eine Vielzahl der vermögenden Privatkunden. Fondsanleger, die keine Steuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zahlen (weil ihre Erträge unter dem Sparerpauschbetrag liegen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt) und damit nicht von Steuerfreistellungen profitieren, zahlen nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums im Schnitt nur knapp drei Euro mehr pro Jahr.

Welche Kosten sind für den Privatanleger zukünftig absetzbar? 

Grundsätzlich ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Allerdings können bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Verkauf der Anteile die Nebenkosten für Veräußerung und Anschaffung verrechnet werden.

Gibt es weiterhin Vorteile in einer vermögensverwaltenden GmbH?

An den grundsätzlichen Vorteilen einer vermögensverwaltenden GmbH ändert sich nichts.

Wirkt sich das Gesetz auch im Betriebsvermögen der Firmen aus?

Für Fonds, die im Betriebsvermögen gehalten werden, bestehen gesonderte Teilfreistellungssätze. Die Höhe ist einerseits davon abhängig, ob es sich bei dem Anleger um eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt. Da betriebliche Anleger schon bisher steuerliche Vorteile besaßen (40 Prozent Steuerfreiheit für den Aktienanteil bei Gewerbebetrieben beziehungsweise 95 Prozent Steuerfreiheit für den Aktienanteil bei Kapitalgesellschaften), sind die Freistellungssätze höher als beim Privatanleger.

Hat diese Reform überhaupt Auswirkungen auf festverzinsliche Wertpapiere?

Reine Rentenfonds sind von der geänderten Besteuerung nicht betroffen.

Könnten Zertifikate von Vorteil sein, da wir dort keine Dividenden ausschütten?

Da Zertifikate – im Gegensatz zu Aktienfonds – nicht von der Teilfreistellung profitieren, dürften Investments in Aktienfonds für Privatanleger aus steuerlicher Sicht die interessantere
Anlagealternative sein.

Ergibt es im nächsten Jahr Sinn, aufgrund des Unterschiedsbetrages Aktienfonds möglichst
auf unterjährigen Tiefstständen zu kaufen?

In Abhängigkeit von der Risikotragfähigkeit des Anlegers ist ein Kauf zu Tiefstständen stets sinnvoll. Besondere steuerliche Vorteile resultieren hieraus nicht.

Ist es egal, ob der Aktienfonds aus Deutschland oder Luxemburg stammt?

Die Besteuerung ist unabhängig davon, wo der Fonds aufgelegt wurde. Allerdings führen ausländische depotführende Stellen keine deutschen Steuern ab. Deshalb müssen Anleger in diesem Fall ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben.

Erleiden offene Immobilienfonds einen Nachteil durch die neue Besteuerung?

Immobilienfonds müssen ab 2018 für Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien Körperschaftsteuer zahlen, selbst wenn die Immobilie mindestens zehn Jahre im Portfolio gehalten wurde. Es gibt aber eine Übergangsregelung: Hat der Fonds die Immobilie vor dem 1. Januar 2018 gekauft und länger als zehn Jahre im Portfolio gehalten, ist nur die Wertsteigerung ab dem 1. Januar 2018 steuerpflichtig.

Wenn der Basiszins steigt, kann der Abzug der Vorabpauschale nicht viel zu hoch werden?

Richtig ist, dass bei steigendem Basiszins auch die Vorabpauschale steigt. Allerdings wird diese bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns wieder in Abzug gebracht.

Muss der Freibetrag von 100.000 Euro für Altfonds (vor 1. Januar 2009) für den Kunden in der Steuererklärung angegeben werden?

Der am Jahresende verbrauchte Teil des Freibetrags ist gesondert vom Finanzamt festzustellen (Veranlagungsverfahren). Hierzu muss der Anleger in das Veranlagungsverfahren einwilligen, eine Berücksichtigung im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens ist nicht möglich.

Ist es empfehlenswert, bestandsgeschützte Alt-Anteile noch im laufenden Jahr zu veräußern, um den Gewinn steuerfrei vereinnahmen zu können?

Der Wegfall des Bestandsschutzes ist kein Grund für Anleger, die Alt-Anteile noch vor 2018 zu verkaufen. Im Gegenteil: Wer die Anteile bis dahin verkauft, verschenkt zumindest Teile des Freibetrags von 100.000 Euro.

Wird ein ETF steuerlich wie ein Aktienfonds oder Mischfonds behandelt?

Für ETF gelten keine besonderen Regeln. Ob sie die gleiche Teilfreistellung wie aktiv gemanagte Aktienfonds in Anspruch nehmen können, ist davon abhängig, ob nach den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 beziehungsweise 51 Prozent des Vermögens in Aktien angelegt sind. Es spricht viel dafür, dass synthetisch replizierende ETF nicht unter die Begünstigung fallen. Es wird damit gerechnet, dass das Bundesfinanzministerium dies noch klarstellen wird.

Gibt es einen steuerlichen Vorteil deutscher Aktien gegenüber ausländischen?

Einen steuerlichen Vorteil deutscher Aktien gegenüber ausländischen gibt es nicht. Die Frage des Investments sollte stets nach außersteuerlichen Aspekten (Rendite-Risiko-Profil) beantwortet werden.

Trotz Regulierung ist keine neue Eiszeit in Sicht: Berater können mithilfe der Netfonds Gruppe abschmelzenden Erlösen rechtzeitig entgegenwirken. 

Um den Übergang zu den neuen Besteuerungsregeln sicherzustellen, gelten alle Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 als veräußert (fiktiver Verkauf) und zum 1. Januar 2018 als angeschafft (fiktiver Kauf). Die Veräußerungsfiktion führt nicht zu einer sofortigen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, sondern sorgt lediglich dafür, dass die bis zum 31. Dezember 2017 angefallene steuerliche Bemessungsgrundlage einheitlich für alle Anleger zu ermitteln ist. Die Höhe des Steuersatzes und das Verfahren der Steuerfestsetzung richten sich nach den Regelungen, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung gelten. Wer also etwa erwartet, dass zu diesem Zeitpunkt ein höherer Steuersatz als derzeit gilt, sollte einen vorzeitigen Verkauf in Erwägung ziehen.

Die nächsten Schritte – was sollten Sie jetzt tun? 

    • Prüfen Sie, ob es für Ihren Kunden sinnvoll ist, Investments in Aktienfonds beziehungsweise physisch replizierende ETF anstatt in synthetische ETF zu tätigen, um von der Teilfreistellung zu profitieren.

 

    • Klären Sie Ihren Kunden darüber auf, dass die fiktiven Gewinne, die zum 31. Dezember 2017 ermittelt werden, derzeit noch der Abgeltungsteuer unterliegen. Sofern der Kunde die Überzeugung hat, dass die Abgeltungsteuer in der nächsten Legislaturperiode abgeschafft wird, kann er sich durch einen vorzeitigen Verkauf der Anteile die Abgeltungsteuer noch sichern.

 

  • Prüfen Sie, ob Teilbestände von bestandsgeschützten Alt-Anteilen zum Beispiel auf Kinder oder Enkelkinder übertragen werden sollen – selbstverständlich im Rahmen der Schenkungs-Freibeträge. Auf diese Weise lässt sich der Freibetrag von 100.000 Euro vervielfachen. Nach Auffassung des BVI spricht viel dafür, dass der Freibetrag vererbbar sein wird. Die Rechtslage ist aber nicht eindeutig. Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesfinanzministerium dies noch klarstellen wird.

Bestandsschutz wird abgeschafft

Abgeschafft wird die Bestandsschutzregelung für Investmentanteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile). Der Bestandsschutz für diese (vor Einführung der Abgeltungsteuer) angeschafften Anteile bleibt nur bis 31. Dezember 2017 erhalten. Die bis zu diesem Zeitpunkt eintretenden Wertänderungen (Kursänderungen) bleiben steuerfrei.

Alle ab 1. Januar 2018 eintretenden Wertänderungen sind steuerpflichtig. Um das Vertrauen von Kleinanlegern in den Bestandsschutz zu wahren, wird zum Ausgleich ein neuer Freibetrag eingeführt. Werden solche Anteile ab 2018 verkauft, dann ist der realisierte Kursgewinn bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro weiterhin steuerfrei. Für bestandsgeschützte Alt-Anteile bedeutet dies: Da durch die fiktive Veräußerung die steuerfreien Wertzuwächse konserviert werden, ist es aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich, den Verkauf der bestandsgeschützten Alt-Anteile vorzuziehen. Im Gegenteil: Ein vorzeitiger Verkauf der Anteile ist auch nicht ratsam, da hierdurch der zusätzliche Freibetrag für zukünftige Wertzuwächse verloren ginge.

Beispiel:

Ingo Invest hat am 2. März 2008 einen Aktienfonds zum Wert von 200.000 Euro erworben. Am 31. Dezember 2017 beträgt der Wert 250.000 Euro. Er verkauft den Fonds am 5. April 2020 zum Kurs von 380.000 Euro. Die Wertsteigerung bis zum 31. Dezember 2017 (50.000 Euro) bleibt abschließend steuerfrei. Der Gewinn in Höhe von 130.000 Euro (380.000 – 250.000 Euro) ist steuerpflichtig (meines Erachtens nach Abzug der Teilfreistellung).

Grundsätzlich dürfte sich für viele Anleger gegenüber der bestehenden Rechtslage materiell nichts ändern.

Ihr Ansprechpartner

Christian Hammer
Geschäftsführer NFS
Telefon: 040 / 82 22 67-301
E-Mail: chammer@netfonds.de