Die neue Netfonds-Serie zum Thema FinVermV

31. August 2020

Zusammenfassung und Ergänzungen – Teil 6

Seitdem die überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) Anfang August in Kraft getreten ist, haben wir an dieser Stelle über ihre wesentlichen Neuerungen informiert. Mit diesem Newsletter endet unsere sechsteilige Serie, dessen ungeachtet werden wir Sie per Newsletter aber weiterhin über unsere neuen Dokumente informieren, die wir anlässlich der Änderungen der FinVermV erstellt haben.

Die wichtigste Neuerung der FinVermV ist die Geeignetheitserklärung, die das bisherige Beratungsprotokoll ersetzt. Pünktlich zum Inkrafttreten der Änderungen haben wir unsere Prozesse in adworks umgestellt. Für die Geeignetheitserklärung darf eine standardisierte Vorlage verwendet werden und viele von Ihnen nutzen daher bereits die Geeignetheitserklärung in adworks. Wir wollen diese noch mehr an Ihre Bedürfnisse anpassen, weshalb wir sie in Kürze noch um einige Details ergänzen werden.

Neben der neuen Aufzeichnungspflicht für Telefongespräche und sonstige elektronische Kommunikation besteht für persönliche Gespräche weiterhin eine Dokumentationspflicht. Diese ist in der neuen FinVermV etwas versteckt geregelt und ergibt sich aus einem Verweis aus § 18a Abs. 7 FinVermV auf Art. 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016. Findet eine Beratung Face-to-Face statt, so müssen alle relevanten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger aufgezeichnet werden.

Die aufgezeichneten Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

  • Datum und Uhrzeit der Besprechungen;
  • Ort der Besprechungen;
  • Persönliche Angaben der Anwesenden;
  • Initiator der Besprechungen; und
  • Wichtige Informationen über den Kundenauftrag, wie u. a. Preis, Umfang, Auftragsart und Zeitpunkt der vorzunehmenden Weiterleitung bzw. Ausführung.

Unsere Geeignetheitserklärung beinhaltet diese Punkte. Sollte die Anlagevermittlung nicht online stattfinden, so finden Sie in adworks eine Vorlage, die Sie für die Dokumentation persönlicher Gespräche ausgedruckt mit zum Kunden nehmen können.

Aus dem Verweis auf Art. 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 ergibt sich auch, dass Finanzanlagenvermittler in schriftlicher Form wirksame Grundsätze für Aufzeichnungen über Telefongespräche und elektronische Kommunikation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten müssen. Diese Grundsätze müssen u.a nähere Angaben zu den einzuhaltenden Verfahren und zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Wir werden unsere Taping-Unterlagen in Kürze um ein Muster für Taping-Grundsätze ergänzen, die Sie entsprechend angepasst auf Ihre individuellen betrieblichen Vorgänge als Vorlage für eigene Taping-Grundsätze verwenden können.

Der in § 22 FinVermV enthaltene Katalog interner Aufzeichnungspflichten wurde zudem ergänzt. Zusätzlich müssen nunmehr auch folgende Unterlagen erstellt und für den Wirtschaftsprüfer bereitgehalten werden:

  • Interne Grundsätze zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten;
  • Sofern der Finanzanlagenvermittler Mitarbeiter beschäftigt: Interne Vergütungsgrundsätze, die ein Handeln der Mitarbeiter im bestmöglichen Interesse des Kunden gewährleisten;
  • In bestimmten Fällen: Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit dem Kunden, in der die wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien niedergelegt sind.

Eine Pflicht zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung besteht nur, wenn dem Kunden die regelmäßige Prüfung der Geeignetheit seiner Finanzanlagen zugesagt worden ist. Wir empfehlen dennoch, mit jedem Kunden eine Rahmenvereinbarung zu schließen, wofür wir eine Vorlage bereithalten. Soweit Sie noch keine internen Grundsätze zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten erstellt haben, können Sie unsere Vorlage verwenden, die wir in Kürze für Sie bereitstellen werden.

Für Rückfragen steht Ihnen unser FinVermV-Team unter finvermv@netfonds.de oder telefonisch unter 040 / 822 267 -470 gerne zur Verfügung.

Ihr Netfonds FinVermV-Team

Bild: Netfonds AG