Die neue Netfonds-Serie zum Thema FinVermV

24. August 2020

Der Zielmarktabgleich – Teil 5

Seit 2018 müssen sowohl Fondsanbieter als auch Vertriebe einen Zielmarkt für ihre Produkte bestimmen, damit Anlegern nur noch Fonds angeboten werden, die zu ihnen passen. Für jedes Finanzinstrument für Endkunden muss innerhalb der jeweiligen Kundengattung ein bestimmter Zielmarkt festgelegt werden.

In § 16 Abs. 3b FinVermV ist seit dem 1. August 2020 normiert, dass Finanzanlagenvermittler den nach § 80 Abs. 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) bestimmten Zielmarkt zu berücksichtigen und mit dem jeweiligen Anleger abzugleichen haben. Der Vermittler muss sich die erforderlichen Informationen zum Zielmarkt beschaffen und Sorge dafür tragen, dass er diese Informationen versteht. Er hat die Vereinbarkeit der Finanzanlage mit den Bedürfnissen des Anlegers unter Berücksichtigung des Zielmarktes zu beurteilen und sicherzustellen, dass er Finanzanlagen nur empfiehlt, wenn dies im Interesse des Anlegers ist.

Mit dem Zielmarkt wird festgelegt, mit welchen Kundenbedürfnissen und -merkmalen das Produkt vereinbar (positiver Zielmarkt) und mit welchen es unvereinbar ist (negativer Zielmarkt). Entscheidend sind dabei Kundenkategorie, Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Situation, Risikotoleranz sowie Ziele und Bedürfnisse.

Der Vermittler muss prüfen, ob das Produkt mit den Merkmalen des einzelnen Kunden kompatibel ist. Hierzu sind die Zielmarktdaten mit den korrespondierenden Merkmalen des Kunden abzugleichen. Dabei ist die Prüfungstiefe an die jeweils erbrachte Dienstleistung anzupassen. Bei der Anlageberatung muss der Zielmarktabgleich vollumfänglich durchgeführt werden. Spricht der Kunde den Vermittler jedoch aus eigener Initiative auf den beratungsfreien Erwerb eines Finanzproduktes an („execution only“), ist ein umfassender Abgleich nicht ohne Weiteres möglich. Der Vermittler kann und muss den Zielmarkt dann nur insoweit prüfen, wie ihm die entsprechenden Informationen vorliegen. Im Regelfall werden zumindest die passende Kundenkategorie und die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit den Zielmarktdaten des Produkts abgeglichen.

Ausformuliert könnte ein Zielmarktabgleich z. B. so aussehen:

„Zielmarktabgleich
Der XY-Fonds richtet sich an Privatanleger, die als Ziel die überproportionale Teilnahme an Kursveränderungen verfolgen und einen kurzfristigen Anlagehorizont von mindestens einem Jahr haben. Der XY-Fonds richtet sich an Anleger mit erweiterten Kenntnissen und Erfahrungen. Der potentielle Anleger könnte einen finanziellen Verlust tragen. Der XY-Fonds fällt bei der Risikobewertung auf einer Skala von 1 (sicherheitsorientiert, sehr geringe bis geringe Renditeerwartung) bis 7 (sehr risikobereit, höchste Renditeerwartung) in Risikoklasse 5.“

In unserer Beratersoftware ist der Zielmarktabgleich automatisch in den Beratungskreislauf integriert und wird dokumentiert. Es werden alle Zielmarktkategorien abgefragt.

Aufgrund der vielfältigen Änderungen und neuen Pflichten haben wir die Kundenrahmenvereinbarung überarbeitet. Wir empfehlen, mit jedem Kunden bei Gelegenheit eine neue Rahmenvereinbarung abzuschließen. Weitere Informationen zur neuen FinVermV und zu der neuen Rahmenvereinbarung finden Sie HIER!

Für Rückfragen steht Ihnen unser FinVermV-Team unter finvermv@netfonds.de oder telefonisch unter 040 / 822 267 -470 gerne zur Verfügung.

Ihr Netfonds FinVermV-Team

Bild: Netfonds AG