Die neue Netfonds-Serie zum Thema FinVermV

17. August 2020

Die neue Kosteninformationspflicht – Teil 4

Was seit Anfang 2018 für Wertpapierdienstleistungsunternehmen Pflicht ist, gilt durch die Änderungen in der FinVermV seit dem 1. August 2020 auch für § 34fler: Rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts sind dem Anleger angemessene Informationen über alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen. In der FinVermV wird Bezug genommen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission – eine Verordnung zur Durchführung von MiFID II, es gelten für Finanzanlagenvermittler daher nunmehr dieselben Pflichten wie für Wertpapierhandelsunternehmen und Kreditinstitute.

Diese Kosteninformation, die vor Ordererteilung erfolgen muss, wird „Ex-ante Kosteninformation“ oder „Ex-ante Kostenreport“ genannt. Sie muss auf einem „dauerhaften Datenträger“ erfolgen, das bedeutet in Papierform, per E-Mail oder per Telefax. Möglich ist es auch, sie dem Kunden in einem elektronischen Postfach oder auf einer Webseite in einem geschlossenen Bereich bereitzustellen.

Die Ex-ante Kosteninformation muss sich auf das konkrete Finanzinstrument wie zum Beispiel einen bestimmten Investmentfonds beziehen. Allgemeine Kostenangaben, durchschnittliche Werte für bestimmte Anlageklassen und dergleichen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Es sind zwei Varianten zur Aufstellung der Kosten und Nebenkosten zulässig: Die Kostenaufstellung kann bezogen auf den gewünschten Anlagebetrag des Kunden erstellt werden, alternativ können die Kosten aufgeführt werden, die sich auf einen angenommenen Anlagebetrag von zum Beispiel 1.000 Euro oder 10.000 Euro beziehen. Hierbei muss der Kunde dann selbst ausrechnen, welche Kosten bei seinem davon abweichenden Anlagebetrag anfallen. Die Kosten sind jeweils aufzuschlüsseln nach „Dienstleistungskosten“, „Produktkosten“ und ggf. auch nach „Fremdwährungskosten“. Sollten einzelne Kosten noch nicht bekannt sein, dürfen diese Kosten geschätzt werden. Diese Schätzungen müssen allerdings sorgfältig und möglichst präzise erfolgen. Der Kunde muss aus der Kosteninformation auch die kumulierte Wirkung der Kosten auf die Rendite erkennen können.

Der „Ex-ante Kostenreport“ wird automatisch aus unseren Systemen erstellt und ist dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch bei der Anlagevermittlung auszuhändigen.

Sofern Sie mit einem Kunden eine laufende Geschäftsbeziehung unterhalten, müssen Sie dem Kunden zusätzlich regelmäßig einmal jährlich eine Aufstellung der Kosten zukommen lassen. Sind Sie als Kundenbetreuer bei der Depotstelle hinterlegt und erhalten Sie laufend Bestandsprovisionen, so besteht eine laufende Geschäftsbeziehung, die Sie zur Erstellung dieses sog. „Ex-post Kostenreports“ verpflichtet. Die Depotbanken können den Ex-post Kostenreport um “die Vermittlerkosten” erweitern und für den Vermittler die Kosten in dem Report ausweisen. Wir haben bereits entsprechende Lösungen mit diversen Depotstellen erarbeitet und sind dabei auch die letzten Depotbanken zu überzeugen. Hierzu hat Netfonds auch unseren Interessenverband, den AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., involviert.

Von der Pflicht zum Kostenreporting werden auch AIF und Vermögensanlagen gem. § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO erfasst. Die laufende Reportingpflicht („ex post“) setzt voraus, dass eine laufende Geschäftsbeziehung besteht. Bei geschlossenen Fonds geht man regelmäßig davon aus, dass es sich um eine Einmalanlage handelt, für die keine laufende Beratung oder Betreuung stattfindet und auch keine laufende Provision gezahlt wird. Wird die Vermittlung eines geschlossenen Fonds als einmalige und abschließende Dienstleistung betrachtet, dann trifft den Vermittler keine Pflicht, einen Ex-post Kostenreport zu erstellen.

Wir werden in Kürze FAQs zur Kosteninformationspflicht veröffentlichen. Sie werden hierüber auf gewohntem Weg von uns informiert werden.

Aufgrund der vielfältigen Änderungen und neuen Pflichten haben wir die Kundenrahmenvereinbarung überarbeitet. Wir empfehlen, mit jedem Kunden bei Gelegenheit eine neue Rahmenvereinbarung abzuschließen. Weitere Informationen zur neuen FinVermV und zu der neuen Rahmenvereinbarung finden Sie HIER.

Für Rückfragen steht Ihnen unser FinVermV-Team unter finvermv@netfonds.de oder telefonisch unter 040 / 822 267 -470 gerne zur Verfügung.

Ihr Netfonds FinVermV-Team

Bild: Netfonds AG