Abwicklungsnews
Depots für juristische Personen zu eröffnen ist aufgrund der verschiedenen Rechtsformen in den seltensten Fällen nach ‚Schema F‘ möglich. In unseren heutigen Abwicklungsnews möchten wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen, Depots für Stiftungen zu eröffnen, spezieller, bei welchen Banken dies möglich ist und welche Unterlagen benötigt werden. Einige Punkte werden sich dabei wiederholen, da wir für jede Bank die benötigten Unterlagen einzeln auflisten.
DAB:
Grundsätzlich ist die Depoteröffnung nur für rechtsfähige Stiftungen möglich. Einzureichen sind:
comdirect:
Die Depoteröffnung für juristische Personen geschieht grundsätzlich immer in Absprache mit der comdirect selber. Es sind immer Einzelfallentscheidungen, sodass wir nie pauschal sagen können, ob für eine bestimmte Rechtsform ein Depot eröffnet werden kann oder nicht. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an die bekannten Ansprechpartner bei der comdirect, welche Ihnen dann das weitere Vorgehen mitteilen und gegebenenfalls Formulare zur Verfügung stellen werden.
Augsburger Aktienbank:
Auch die AAB eröffnet Depots für Firmen. Die Formulare dafür finden Sie im Formularpaket in unserem Formularcenter. Verwenden Sie unter dem Punkt „Kontoeröffnung“ entweder das Formular „Augsburger Service-Konto für Firmen“ oder „Wertpapier Service-Konto für Firmen“, je nachdem, welche Depotvariante Ihr Kunde nutzen möchte. In beiden Formularen ist eine Checkliste mit den zusätzlich einzureichenden Formularen und wichtigen Angaben enthalten.
FFB:
Grundsätzlich ist die Depoteröffnung für Stiftungen möglich, allerdings unter Vorbehalt, da mit Hilfe des angelegten Vermögens immer ein vom Stifter festgelegter Zweck verfolgt wird und eine Stiftung nicht in alle Anlagen investiert werden kann. Außerdem sieht die FFB es kritisch, wenn sehr viele Personen vertretungsberechtigt sind. Eine Vorprüfung der Unterlagen wird daher vom
Geldwäschebauftragten der FFB empfohlen. Für die Depoteröffnung reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
Fondsdepot Bank:
Die Depoteröffnung ist ausschließlich für rechtsfähige Stiftungen möglich. Für nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen bietet die FodB ein offenes Treuhanddepot an. Für rechtsfähige Stiftungen einzureichen sind:
Hinweis: Die Kopien der Stiftungsurkunde, der Vertretungsbescheinigung sowie der Satzung können kulanzhalber anerkannt werden, sofern der Berater die Aktualität und Richtigkeit der Angaben mit dem Vermerk: „Einsichtnahme in das Original sowie Aktualität und Richtigkeit wird bestätigt“ sowie Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen.
ebase:
Wir haben Sie ja bereits vor zwei Wochen über das Business Depot der ebase informiert. Das Business Depot kann auch von Stiftungen genutzt werden. Natürlich kann aber auch ein „normales“
Firmendepot eröffnet werden. Einzureichen sind:
Falls Sie zu dem Thema noch Fragen haben sollten oder Formulare benötigen, kontaktieren Sie gerne unseren Abwicklungsservice unter abwicklungsservice@netfonds.de oder telefonisch unter 040 / 822 267 -230.
Ihr Netfonds-Abwicklungsservice Investment
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