Das neue Geldwäschegesetz

27. Januar 2020

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Neben diversen anderen Neuerungen, die unsere Branche nachhaltig beeinflussen werden, ist zum 01.01.2020 die nächste Geldwäschenovelle in Kraft getreten. Die wesentlichen Neuerungen im Überblick.

1. Deutlich erweiterter Verpflichtetenkreis

Allen voran, die Immobilienmakler und Projektentwickler sind neuerdings in der Pflicht den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. Neben den Abschlüssen für die Kauf- oder Verkaufsvermittlung von Wohnräumen und gewerblichen Objekten müssen Immobilienmakler also künftig unter anderem auch bei Pacht- und Mietvertragsvermittlungen die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen einhalten.

Final geklärt ist die Frage, ob und in wieweit § 34f GewO Vermittler als Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3 Kreditwesengesetz (KWG) gelten oder nicht. Hier hatten insbesondere Landesbehörden unterschiedliche Ansichten vertreten und teilweise für Verwirrung gesorgt. Mit Inkrafttreten der Neuerungen ist dies nun explizit geregelt. Danach gelten § 34 f’ler als Finanzunternehmen und sind danach also auch Verpflichtete im Sine des Geldwäschegesetzes. Mit diesem Status sind dann weitere Verpflichtungen, so bspw. die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen geknüpft. Zwar bestehen in gewissen Situationen Ausnahmen, in denen ein Kunde nicht mehr legitimiert werden muss, allerdings orientieren sich diese Ausnahmen an dem zu vermittelnden Produkt und daran ob der Emittent dieses Produktes selbst legitimiert oder auch nicht. Im Zweifel verbleibt die Verpflichtung aber beim Erstkontakt und dies wird immer der Vermittler sein, so dass man – um über jeden Zweifel erhaben zu sein – einfach immer legitimieren sollte.

Eine GWG-Schulung empfiehlt sich, mindestens einmal im Jahr zu absolvieren!

2. Risikomanagement

Jede Regulierung bedeutet auch weitere Verwaltungspflichten. In diesem Fall kommt auf die Branche die Verpflichtung zu, ein Risikomanagement zu installieren. Dies schließt die Risikoanalyse des Kundenbestandes ein und meint im Wesentlichen die Einführung von Prozessen, um Verstöße gegen das Geldwäschegesetz frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Wir werden Ihnen hier kurzfristig einen schlanken Maßnahmenkatalog zur Verfügung stellen.

3. Transparenzregister

Das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) ist nicht neu, wird aber nun öffentlich. Damit zukünftig der wirtschaftlich Berechtigte leicht ermittelbar ist, empfehlen wir allen Partnern, die als Personengesellschaft (OHG, KG, nicht jedoch BGB-Gesellschaft) oder Kapitalgesellschaft (bei denen der wirtschaftlich Berechtigte nicht durch das Handelsregister ermittelbar ist, nicht börsennotierte AG bspw.) organisiert sind, zu prüfen, ob eine Eintragung erforderlich ist.

4. Sanktionen

Hier hat es eine deutliche Verschärfung gegeben. Bei wiederholten und systematischen Verstößen, die zudem vorsätzlich oder zumindest leichtfertig begangen wurden, können Bußgelder bis zu 5 Millionen oder auch 10% des Gesamtjahresumsatzes verhängt werden, je nachdem welcher Betrag höher ausfällt.

Wir werden Ihnen, wie gewohnt, Werkzeuge über unsere Plattform an die Hand geben, die es Ihnen ermöglichen, die Untiefen im Bereich Geldwäsche zu umschiffen. Behalten Sie dazu zukünftige Newsletter im Auge, in denen wir Sie mit Updates versorgen.

Bei Fragen oder Anmerkungen kommen Sie gerne auf Herrn Eifrig, Geldwäschebeauftragter und Syndikusanwalt der Netfonds Gruppe, zu.

Ihr Ansprechpartner im Hause Netfonds:

Christoph Eifrig

Telefon: 040 / 822 267-381
E-Mail: ceifrig@netfonds.de

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