DAB BNP Paribas informiert

07. September 2020

Neue Aktionärsrechte-Richtlinie, Verwahrentgelt & weitere wichtige Themen

In dieser News informieren wir Sie zu verschiedenen Themen der DAB BNP Paribas.

Neue Aktionärsrechte-Richtlinie (EU) 2017/828

Die o.g. EU-Richtlinie wird in Deutschland u.a. in § 67 d und § 67 e Aktiengesetz umgesetzt und soll unter anderem die direkte Kommunikation zwischen börsennotierten Aktiengesellschaften und ihren Aktionären ermöglichen sowie den Aktionären die Ausübung ihrer Aktionärsrechte erleichtern. Die Bestimmungen traten am 03. September 2020 in Kraft. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen. Die Kunden werden mit dem Vermögensstatus zum 30. September 2020 über diese Änderung informiert.

Auskunft der Bank an die Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaften haben das Recht, Auskunft über ihre Aktionäre zu erhalten, um eine direkte Kommunikation zwischen der Gesellschaft und den Aktionären zu ermöglichen. Auf Anfrage der Aktiengesellschaft ist die DAB verpflichtet, folgende Kundendaten an die Gesellschaft weiterzuleiten:

  • Eindeutige Kennung des Aktionärs (LEI oder Concat)
  • Name des Aktionärs
  • Vollständige Adresse
  • E-Mail-Adresse
  • Art der Beteiligung
  • Zahl der gehaltenen Aktien
  • Beginn der Aktienhaltung
  • Name des vom Aktionär benannten Dritten (der Anlageentscheidungen treffen darf)
  • Bei Gemeinschaftskonten werden die Daten beider Kontoinhaber offen gelegt

Information zu jeden bevorstehenden Hauptversammlungen, Gewinnausschüttungen und Gesellschaftsereignissen

Aktionäre werden seit dem 03. September 2020 über jede bevorstehende Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) informiert und erhalten die Möglichkeit zur Anmeldung. Sie können Eintrittskarten entweder über die DAB oder direkt bei der Gesellschaft bestellen. Darüber hinaus erhalten sie Vorabinformationen über Ausschüttungen einer Dividende sowie zu allen Gesellschaftsereignissen, die die Aktionäre betreffen.

Bitte beachten Sie, dass sich in diesem Zusammenhang möglicherweise für Sie Reportingpflichten aus den neuen §§ 134 a-d AktG ergeben können (siehe Art. 1 Nr. 18 ARUG II). Details hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Verwahrentgelt für Geldeinlagen – Q1

Wie bereits Mitte August angekündigt, hat die DAB die Verwahrentgelt-Buchungen folgendermaßen korrigiert. Die Korrekturen wurden per 19. August 2020 abgeschlossen.

  • Ihre eigenen Firmen-Konten, die Sie zum Beispiel zum Einzug Ihrer Honorare bei der DAB führen, sind generell von der Berechnung des neuen Verwahrentgelts auf EUR-Guthaben ausgenommen. Dies wurde leider nicht für alle Partner berücksichtigt. Die Belastungen wurden storniert.
  • Für neue Geldeingänge von extern („fresh money“) sowohl für Neukunden als auch für Bestandskunden wird das Verwahrentgelt für drei Monate ab Buchungstag ausgesetzt. Die „fresh money“-Regelung wurde versehentlich erst ab dem 01. Januar 2020 für die Berechnung verwendet (anstatt korrekt ab 01. Oktober 2019). Somit wurde das erste Quartal 2020 bei einigen Kunden nicht richtig behandelt. Die Buchungen werden korrigiert. Bereits stornierte Buchungen werden selbstverständlich nicht nochmals korrigiert. Bitte beachten Sie, dass DAB-interne Umbuchungen (auch solche von einem Haupt- auf ein Unterkonto) grundsätzlich nicht als „fresh money“ berücksichtigt werden. Die DAB bittet darum, externe Überweisungen ggf. auf das richtige Konto zu veranlassen.

Formular Cross-Border SWAPS Representation Letter

Am 31. Juli 2020 hat die DAB diverse Firmenkunden angeschrieben, um ein Formular der US-Behörde ISDA anzufordern. Es wird der sogenannte Cross-Border SWAPS Representation Letter der ISDA (International Swaps and Derivatives Association Inc) benötigt. Seit dem 01. September 2020 versendet die DAB Erinnerungsschreiben an Kunden, die das Formular noch nicht eingereicht haben, mit der Bitte dieses im Original einzureichen. Der Representation Letter ist derzeit noch kein Pflichtformular für die Eröffnung von Firmenkunden. Da die DAB dieses Formular jedoch von jedem Firmenkunden nachträglich einholen müsste, wird darum gebeten, dass Sie bei Firmenkontoeröffnungen an den „Cross-Border SWAPS Representation Letter“ denken.

Hintergrundinformationen und eine deutsche Übersetzung des Formulars finden Sie HIER!

Weitere Informationen hat die DAB an dieser Stelle bereitgestellt.

DAB SecurePlus App

Zum 21. Juli 2020 hat die DAB ihr neues Autorisierungsverfahren DAB SecurePlus eingeführt. In den ersten Wochen haben sich bereits über 30.000 Kunden auf das neue Verfahren umgestellt und es werden täglich mehr. Aufgrund der Ferienzeit wurde die Übergangsfrist für die Nutzung des mobileTAN-Verfahrens verlängert:

Kunden, die bisher das mobileTAN-Verfahren genutzt haben, haben bis einschließlich 15. Oktober 2020 Zeit, um SecurePlus zu aktivieren. So lange können die Kunden auch weiterhin das mobileTAN-Verfahren nutzen, wobei empfohlen wird, schnellstmöglich auf das sicherere und bessere QR-TAN-Verfahren umzustellen. Ab dem 16. Oktober 2020 steht den Nutzern nur noch eine mTAN zur Verfügung, mit der dann bis zum 31. Dezember 2020 SecurePlus aktiviert werden kann. Kunden, die bisher noch kein mobiles TAN-Verfahren nutzen, können bis zum 31. Dezember 2020 mit ihrem aktuell genutzten Verfahren eine Aktivierung des SecurePlus-Verfahrens veranlassen.

Informationen, Erklärvideos und FAQ finden Sie HIER!

Falls sie darüber hinaus Hilfe benötigen, steht Ihnen das Serviceteam der DAB von Montag bis Freitag zwischen 8:30 bis 19:30 Uhr unter der Rufnummer 089 / 8895-9107 zur Verfügung. Kunden benötigen hierfür ihre Telefon-PIN.

Kirchensteuer bei Gemeinschaftskonten

Da die DAB derzeit vermehrt Anfragen zur Kirchensteuer erhält, wird an dieser Stelle auf eine Besonderheit bei Gemeinschaftskonten hingeweisen:

Die Voraussetzung für den Einbehalt der Kirchensteuer bei Gemeinschaftskonten ist, dass es sich bei den Inhabern eindeutig um Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner handelt. Kann dies nicht eindeutig festgestellt werden, darf die DAB keine Kirchensteuer einbehalten. Ob die Inhaber eines Gemeinschaftskontos verheiratet sind, erkennt die DAB an, wenn diese einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben oder die Ehe/eingetragene Lebensgemeinschaft formlos schriftlich mitgeteilt wurde.

Quellensteuerservice in Vollmacht

Auch zu diesem Thema gibt es derzeit einige Anfragen, woraufhin die DAB im Folgenden nochmals auf ihren neuen Quellensteuer-Vollmachtservice hinweist, welcher seit Anfang 2020 angeboten wird. Ende 2019 wurde der Service überarbeitet, da das Bundesministerium der Finanzen (BMF) festgestellt hatte, dass der „Quellensteuer-Service in Vollmacht“, also die Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen durch Kreditinstitute, eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen darstellt. Banken in Deutschland dürfen daher nicht mehr vollumfänglich für ihre Kunden tätig werden, sondern müssen bei jeder Antragsstellung jeweils eine Unterschrift von den Kunden einholen. Dieser Umstand und die Änderung in den Antragsverfahren einzelner Länder (insbesondere Österreich und Dänemark) erfordern einen, im Vergleich zum alten Quellensteuer-Service in Vollmacht, erhöhten Antragsaufwand und mehr Kundenkorrespondenz. Darauf hat die DAB keinen Einfluss.

Bei Rückfragen steht Ihnen unser Abwicklungsservice unter abwicklungsservice@netfonds.de oder der 040 / 822 267 – 230 gerne zur Verfügung.

Ihr Netfonds Abwicklungsservice

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