Neue Aktionärsrechte-Richtlinie, Verwahrentgelt & weitere wichtige Themen
In dieser News informieren wir Sie zu verschiedenen Themen der DAB BNP Paribas.
Neue Aktionärsrechte-Richtlinie (EU) 2017/828
Die o.g. EU-Richtlinie wird in Deutschland u.a. in § 67 d und § 67 e Aktiengesetz umgesetzt und soll unter anderem die direkte Kommunikation zwischen börsennotierten Aktiengesellschaften und ihren Aktionären ermöglichen sowie den Aktionären die Ausübung ihrer Aktionärsrechte erleichtern. Die Bestimmungen traten am 03. September 2020 in Kraft. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen. Die Kunden werden mit dem Vermögensstatus zum 30. September 2020 über diese Änderung informiert.
Auskunft der Bank an die Aktiengesellschaft
Aktiengesellschaften haben das Recht, Auskunft über ihre Aktionäre zu erhalten, um eine direkte Kommunikation zwischen der Gesellschaft und den Aktionären zu ermöglichen. Auf Anfrage der Aktiengesellschaft ist die DAB verpflichtet, folgende Kundendaten an die Gesellschaft weiterzuleiten:
Information zu jeden bevorstehenden Hauptversammlungen, Gewinnausschüttungen und Gesellschaftsereignissen
Aktionäre werden seit dem 03. September 2020 über jede bevorstehende Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) informiert und erhalten die Möglichkeit zur Anmeldung. Sie können Eintrittskarten entweder über die DAB oder direkt bei der Gesellschaft bestellen. Darüber hinaus erhalten sie Vorabinformationen über Ausschüttungen einer Dividende sowie zu allen Gesellschaftsereignissen, die die Aktionäre betreffen.
Bitte beachten Sie, dass sich in diesem Zusammenhang möglicherweise für Sie Reportingpflichten aus den neuen §§ 134 a-d AktG ergeben können (siehe Art. 1 Nr. 18 ARUG II). Details hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Verwahrentgelt für Geldeinlagen – Q1
Wie bereits Mitte August angekündigt, hat die DAB die Verwahrentgelt-Buchungen folgendermaßen korrigiert. Die Korrekturen wurden per 19. August 2020 abgeschlossen.
Formular Cross-Border SWAPS Representation Letter
Am 31. Juli 2020 hat die DAB diverse Firmenkunden angeschrieben, um ein Formular der US-Behörde ISDA anzufordern. Es wird der sogenannte Cross-Border SWAPS Representation Letter der ISDA (International Swaps and Derivatives Association Inc) benötigt. Seit dem 01. September 2020 versendet die DAB Erinnerungsschreiben an Kunden, die das Formular noch nicht eingereicht haben, mit der Bitte dieses im Original einzureichen. Der Representation Letter ist derzeit noch kein Pflichtformular für die Eröffnung von Firmenkunden. Da die DAB dieses Formular jedoch von jedem Firmenkunden nachträglich einholen müsste, wird darum gebeten, dass Sie bei Firmenkontoeröffnungen an den „Cross-Border SWAPS Representation Letter“ denken.
Hintergrundinformationen und eine deutsche Übersetzung des Formulars finden Sie HIER!
Weitere Informationen hat die DAB an dieser Stelle bereitgestellt.
DAB SecurePlus App
Zum 21. Juli 2020 hat die DAB ihr neues Autorisierungsverfahren DAB SecurePlus eingeführt. In den ersten Wochen haben sich bereits über 30.000 Kunden auf das neue Verfahren umgestellt und es werden täglich mehr. Aufgrund der Ferienzeit wurde die Übergangsfrist für die Nutzung des mobileTAN-Verfahrens verlängert:
Kunden, die bisher das mobileTAN-Verfahren genutzt haben, haben bis einschließlich 15. Oktober 2020 Zeit, um SecurePlus zu aktivieren. So lange können die Kunden auch weiterhin das mobileTAN-Verfahren nutzen, wobei empfohlen wird, schnellstmöglich auf das sicherere und bessere QR-TAN-Verfahren umzustellen. Ab dem 16. Oktober 2020 steht den Nutzern nur noch eine mTAN zur Verfügung, mit der dann bis zum 31. Dezember 2020 SecurePlus aktiviert werden kann. Kunden, die bisher noch kein mobiles TAN-Verfahren nutzen, können bis zum 31. Dezember 2020 mit ihrem aktuell genutzten Verfahren eine Aktivierung des SecurePlus-Verfahrens veranlassen.
Informationen, Erklärvideos und FAQ finden Sie HIER!
Falls sie darüber hinaus Hilfe benötigen, steht Ihnen das Serviceteam der DAB von Montag bis Freitag zwischen 8:30 bis 19:30 Uhr unter der Rufnummer 089 / 8895-9107 zur Verfügung. Kunden benötigen hierfür ihre Telefon-PIN.
Kirchensteuer bei Gemeinschaftskonten
Da die DAB derzeit vermehrt Anfragen zur Kirchensteuer erhält, wird an dieser Stelle auf eine Besonderheit bei Gemeinschaftskonten hingeweisen:
Die Voraussetzung für den Einbehalt der Kirchensteuer bei Gemeinschaftskonten ist, dass es sich bei den Inhabern eindeutig um Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner handelt. Kann dies nicht eindeutig festgestellt werden, darf die DAB keine Kirchensteuer einbehalten. Ob die Inhaber eines Gemeinschaftskontos verheiratet sind, erkennt die DAB an, wenn diese einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben oder die Ehe/eingetragene Lebensgemeinschaft formlos schriftlich mitgeteilt wurde.
Quellensteuerservice in Vollmacht
Auch zu diesem Thema gibt es derzeit einige Anfragen, woraufhin die DAB im Folgenden nochmals auf ihren neuen Quellensteuer-Vollmachtservice hinweist, welcher seit Anfang 2020 angeboten wird. Ende 2019 wurde der Service überarbeitet, da das Bundesministerium der Finanzen (BMF) festgestellt hatte, dass der „Quellensteuer-Service in Vollmacht“, also die Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen durch Kreditinstitute, eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen darstellt. Banken in Deutschland dürfen daher nicht mehr vollumfänglich für ihre Kunden tätig werden, sondern müssen bei jeder Antragsstellung jeweils eine Unterschrift von den Kunden einholen. Dieser Umstand und die Änderung in den Antragsverfahren einzelner Länder (insbesondere Österreich und Dänemark) erfordern einen, im Vergleich zum alten Quellensteuer-Service in Vollmacht, erhöhten Antragsaufwand und mehr Kundenkorrespondenz. Darauf hat die DAB keinen Einfluss.
Bei Rückfragen steht Ihnen unser Abwicklungsservice unter abwicklungsservice@netfonds.de oder der 040 / 822 267 – 230 gerne zur Verfügung.
Ihr Netfonds Abwicklungsservice
Bild: pixabay.com