BFH rügt eigenen Verlustverrechnungskreislauf für Aktien

17. Juni 2021

Bundesverfassungsgericht muss nun entscheiden

Für den Fiskus bahnt sich eine Klatsche im Themenkomplex der Abgeltungssteuer an: Der BFH hat deutliche Worte für die seit 2009 bestehende Praxis gefunden, dass Aktienverluste ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden können.

Der BFH hält diese Praxis für verfassungswidrig und hat die Fragestellung daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die damalige Begründung des Fiskus, diese Regelung überhaupt eingeführt zu haben, bestand sinngemäß in "Haushaltsrisiken bei starken Rückgängen am Aktienmarkt". Abgesehen davon, dass mit derselben Begründung absurderweise beispielsweise auch Betrieben die Absetzbarkeit von Verlusten in allgemein schlechten wirtschaftlichen Zeiten verweigert werden könnte, ist es unverständlich und unlogisch, warum andere Wertpapiere wie Aktienfonds, deren Kursverlauf ebenfalls 1:1 den Kursverlauf am Aktienmarkt widerspiegeln, hiervon ausgenommen waren.

Nun wird also das Verfassungsgericht entscheiden. Seitens des finanzpolitischen Sprechers einer Nichtregierungspartei wurde dieser Ablauf sehr begrüßt und dahingehend kommentiert, dass derzeit "die Justiz die letzte Bastion der Vernunft und des Grundrechtsschutzes" sei. Angesichts der Tatsache, dass eben nur ein Teil der durch einen Aktienmarktcrash entstehenden Verluste einer Beschränkung der Verlustverrechnung unterliegt, erscheint diese Einschätzung durchaus nachvollziehbar. Pressestimmen zufolge soll das Bundesfinanzministerium selber noch keine Stellung bezogen haben, wie es nun weitergeht, da "noch keine rechtskräftige Entscheidung vorläge". Somit ist es möglich oder sogar wahrscheinlich, dass sich bis zum endgültigen Urteil des Verfassungsgerichts nichts ändert.

Betroffene Anleger könnten ggf. ihre Steuerbescheide mit Hinweis auf das anstehende Urteil in Bezug auf diesen Punkt offenhalten, sofern dies seitens des Finanzamtes nicht sowieso obligatorisch passiert. 

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