Aufzeichnungspflicht

25. März 2020

Weiterhin wichtig bei Telefonaten!

Vermehrt haben uns Anfragen aufgrund von Presseartikeln ereilt, in denen von einem Verzicht der Aufzeichnungspflicht von Telefongesprächen berichtet wird. Dazu möchten wir gerne Stellung nehmen.

Aufzeichnungspflicht von Telefonaten und Videoberatungen/-vermittlungen

Grundsätzlich ist es zulässig, Anlageberatung und Anlagevermittlung auch auf elektronischem Weg über Fernkommunikationsmittel zu erbringen. Allerdings sind dabei die Aufzeichnungspflichten gemäß § 83 WpHG zu berücksichtigen und zu beachten, denn bei Videokonferenzen handelt es sich um elektronische Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift.

Die aktuell in der Presse diskutierte Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht in Ausnahmesituationen spielt dabei für uns keine Rolle. Damit soll lediglich eine Möglichkeit geschaffen werden, dass eilige Orders nicht an technischen Problemen scheitern. Ein systematisches Ausweichen auf nicht aufgezeichnete elektronische Kommunikation kann daher nur dann zulässig sein, wenn Telefon oder elektronische Kommunikation als aufzeichnungsfähige Kommunikationsmittel akut ausscheiden. Einen solchen Fall haben wir hier aber nicht, denn Sie alle sind in der aktuellen Situation in der Lage, Telefongespräche aufzuzeichnen.

Der Maßstab, der daher einzuhalten ist, wird dementsprechend in den stets geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen definiert. NFS hat daher alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die einschlägige elektronische Kommunikation aufzuzeichnen.

Der Verzicht auf eine Aufzeichnung ist nur in Fällen möglich, in denen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Aufzeichnung ausnahmsweise nicht möglich ist. Die Beweislast dafür liegt beim Institut und damit auch beim jeweiligen Berater. In jedem Fall wäre dann nachgelagert eine Dokumentation zu erstellen, die die relevanten Inhalte zusammenfasst und auch angibt, weshalb eine Aufzeichnung aus Ausweise nicht möglich war.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr NFS-Team

Bild: pixabay.com