Geldwäschegesetz (GWG): Neue Pflichten bei der Identifizierung

04. September 2017

Welche Bereiche sind betroffen?

Der Bundesrat hat mit der Sitzung vom 02.06.2017 dem Gesetz zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie zugestimmt. Das Gesetz ist am 26.06.2017 in Kraft getreten.

Die bisherige Möglichkeit der Identifizierung über ein vereinbartes SEPA-Lastschriftverfahren gibt es nicht mehr. Auch die bisherige Legitimation bei Investmentdepots, bei der lediglich die Ausweisdaten in das Antragsformular übertragen wurden, wird verändert. Künftig muss eine Kopie des Ausweisdokuments beigefügt und vom Berater bestätigt werden. Das neue Verfahren gilt generell bei allen Investmentdepots und Konten.

Welche Bereiche innerhalb der Lebensversicherung sind hiervon betroffen?

Kapitalbildende Lebensversicherungen, Risikolebensversicherungen und Rentenversicherungen aus Schicht 3 sowie Kapitaldepots. Auch Produkte der bAV sind hiervon betroffen. Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen fallen nicht unter das Geldwäschegesetz.

Was bedeutet die Änderung für Ihre tägliche Praxis?

Jeder Vertragspartner muss, wie bisher auch, anhand gültiger Ausweisdaten / Legitimationspapiere, identifiziert werden. Neu ist, dass bei Antragstellung zusätzlich eine vollständige Kopie des gültigen Originalausweises mit eingereicht werden muss.

Die Identifizierungspflicht erstreckt sich auch auf Personen, die für den Vertragspartner auftreten (z.B. Betreuer). Zusätzlich ist die für den Antragsteller auftretende, andere Person Berechtigung zu prüfen und nachzuweisen (z.B. durch den Betreuerausweis).

Bei Produkten der betrieblichen Altersversorgung muss die Firma identifiziert werden (Angabe der Registernummer und des Registergerichts. Bei Einzelfimen muss sich der Firmeninhaber und die für ihn auftretende Person überprüft und entsprechend nachgewiesen werden (z.B. durch Handeslregisterauszug Teil 1, Vollmachtsurkunde).

Bei Online-Anträgen im Versicherungsbereich muss die Kopie des Originalausweises hochgeladen und zusammen mit dem elektronischen Antrag versendet werden.

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Das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) vom 21.08.2008 verpflichtet uns, Sie auf den Inhalt und die Regelungen dieses Gesetzes aufmerksam zu machen, die ordnungsgemäße Umsetzung zu gewährleisten und zu dokumentieren.

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