1. Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Nr. 2 und 4 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln...
2. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,...
Zur Vermeidung dieser teuren Einzelprüfung können Sie
hier für den Prüfungszeitraum 2008
Als Ersatz für eine individuelle Vor-Ort-Prüfung bietet BDO Heßler Mosebach AG eine günstige Ergänzungsprüfung zum vereinfachten MaBV Prüfungsbericht der Netfonds an.