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EinBlick 2010

Baufinanzierung
EinBlick Ausgabe 12/2008

Achtung Versicherungsvermittler: Änderungen in der Erstinformation zum 01. März 2010 erforderlich (04.02.2010)

Mal wieder hat es - relativ unbemerkt - eine Gesetzesänderung gegeben, die ein Handeln der Vermittler erforderlich macht. Durch das "Erste(s) Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln" - kurz: Telekommunikationsgesetzänderungsgesetz - ist eine Ergänzung in der Erstinformation für Versicherungsvermittler erforderlich geworden.

Die Änderungen betreffen die Preisangaben bei sog. Service-Diensten, d.h. Telekommunikationsdiensten, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind. Der Gesetzgeber hat sowohl eine Regelung über die maximale Höhe der Kosten für Service-Dienste geschaffen als auch eine Pflicht zur Angabe dieser Kosten.

Auf die Informationspflichten der Versicherungsvermittler gemäß § 11 VersVermV hat die Gesetzesänderung zur Folge, dass zu der telefonischen Erreichbarkeit der gemeinsamen Registerstelle, dem DIHK e.V., die Kosten entsprechend der Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) anzugeben sind. Zu der Registerstelle muss die Erstinformation künftig folgende Informationen enthalten (der fett gedruckte Text beinhaltet die Neuerungen):

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0-180-500 585-0
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen)


Auch bei den Informationen zu der Schlichtungsstelle (Ombudsmann) ist die Preisangabe ggf. einzufügen. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Telefonnummer der Schlichtungsstelle nicht angegeben werden muss, sondern dass die Angabe der Adresse ausreicht. Wird keine Telefonnummer angegeben, dann entfällt auch die Pflicht zur Preisangabe.

Selbstverständlich ist die Preisangabe auch in allen anderen Fällen vorgeschrieben, in denen ein Service-Dienst, d.h. eine (0)180-Rufnummer verwendet wird. Eine Preisangabe bei "normalen" Rufnummern ist dagegen nicht erforderlich.

Die Änderung in sämtlichen Unterlagen (Erstinformation, ggf. Visitenkarten u.a), in denen auf sog. Service-Dienste, z.B. (0)180-Rufnummern hingewiesen wird, muss bis zum 01. März 2010 vorgenommen werden. Verstöße dieser Preisangabenpflichten stellen bereits jetzt nach § 149 Nr. 13 a TKG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 ¤ geahndet werden kann. In der Regel wird bei einer falschen Angabe in der Erstinformation allerdings nicht von einer derart hohen Geldbuße auszugehen sein. Zuständige Bußgeldbehörde ist die Bundesnetzagentur.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Netfonds Team